vor Beginn der Arbeiten zu unterrichten. Die Versorgungsleitungen und deren genaue Lage müssen bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen erfragt werden.
6. Durch Aufbrüche darf der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert werden. Aufbrüche, welche die ganze Fahrbahn- / Gehwegbreite beanspruchen, sind deshalb in Teilabschnitten unter voller Überbrückung
der Baugrube durchzuführen. Verkehrsregelnde Maßnahmen sind der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Kreis Olpe - Straßenverkehrsamt -) schriftlich zu beantragen.
7. Sofern Grenz- oder Vermessungspunkte in der Lage augenscheinlich gefährdet sind oder beschädigt werden können, hat der Aufbruchsnehmer das Katasteramt Olpe zu verständigen, und nach Weisung der
Mitarbeiter zu verfahren. Durch den Aufbruch entfernte Grenzpunkte sind auf Antrag und zu Lasten des Aufbruchsnehmers durch das Katasteramt Olpe oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
wiederherzustellen.
8. Der vorhandene Bewuchs der öffentlichen Verkehrsflächen ist zu schonen. Bäume und Sträucher dürfen nicht beseitigt oder mit Aushub zugedeckt werden. Schnittstellen von Wurzeln, die entfernt werden müssen,
sind mit Baumwachs zu bestreichen. Starke Wurzeln sollen unterfahren werden. Sofern Bäume und Sträucher durch die Aufbruch eingehen, hat der Aufbruchsnehmer Ersatz zu leisten.
9. Der Abfluss des Oberflächenwassers darf nicht behindert werden. Die vorhandenen Straßenentwässerungseinläufe sind stets freizuhalten und gegen Verunreinigung zu schützen.
10. Verschmutzungen, die im Zusammenhang mit dem Aufbruch entstehen, sind laufend zu beseitigen. Der Bodenaushub muss abgefahren werden. Bei übermäßiger Staubentwicklung sind staubbindende Mittel
einzusetzen. Schnee und Eis im Bereich der Aushub- und Ablagestellen sind zu entfernen, soweit es aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
11. Leitungen müssen auf dem kürzesten Weg an die Hauptleitung angeschlossen werden, wobei auf die vorhandene Gründung von Bauwerken einschließlich geplanter Erweiterung Rücksicht zu nehmen ist.
12. Im öffentlichen Straßenraum sind nur Kanalleitungen aus Steinzeugrohren oder muffenlose PVC-Rohren DN 150, wandverstärkt, für SLW 60 zu verwenden und entsprechend den statischen Erfordernissen zu
verlegen.
13. Schächte, Absperrschieber und dergleichen sind im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen mit einer der Verkehrsbelastung entsprechenden Abdeckung zu versehen. Diese muss mit der Oberfläche bündig
abschließen.
14. Kabel sind mit Abdecksteinen, Abdeckhauben oder Kabelwarnband zu sichern.
15. Beim Verlegen von Leitungen sind die bestehenden technischen Vorschriften zu beachten. Insbesondere kommen in Betracht:
a) für Starkstromleitungen die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE),
b) für Wasser- und Abwasserleitungen die DIN 1986 und 1988,
c) für Gasleitungen die DIN 1629, 2470 und 2471,
d) die Kabelschutzanweisung der Deutschen Telekom,
e) die Vorgaben der Deutschen Glasfaser.
16. Kanal-/Versorgungsleitungen müssen von der Stadt / den Versorgungsträgern auf rechtzeitigen Antrag – telefonische Benachrichtigung mindestens einen Tag vorher – abgenommen werden.
Die Baugrube darf erst nach Abnahme der Leitung verfüllt werden. Bei Kanalanschlussleitungen bezieht sich die Abnahme
a) auf den Anschlussstutzen am Hauptrohr und
b) auf die Anschlussleitung selbst.
17. Beim Verfüllen und Verdichten des Einfüllmaterials sind die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen“ ZTV A-StB und die „Zusätzlichen technischen
Vorschriften und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV E-StB zu beachten. Das Verfüllen und Verdichten der Aufbruch darf nur lagenweise mit Grubenkies, Frostschutz oder Vorsiebmaterial ohne
bindige Anteile vorgenommen werden. Eine einwandfreie Verdichtung ist zu garantieren. Die Verfüllung der Baugrube muss, soweit es der Umfang der Leistung möglich macht, noch am gleichen Tag erfolgen.
18. Nach Verfüllung der Baugrube sind Fahrbahndecke / Gehwegoberfläche entsprechend den Forderungen der Stadt Drolshagen wiederherzustellen. Die Gewährleistungszeit für den Aufbruch beträgt 5 Jahre.
Auftretende Mängel sind zu Lasten des Aufbruchnehmers den Weisungen der Stadt entsprechend durch einen Fachunternehmer zu beseitigen. Kommt der Antragsteller seinen Verpflichtungen, trotz vorheriger
Aufforderung innerhalb einer gesetzten Frist, nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, dass nach ihrem Ermessen Erforderliche auf Kosten des Antragstellers zu veranlassen. Wird die Sicherheit des Verkehrs
gefährdet, kann die Aufforderung und Fristsetzung unterbleiben.
19. Alle sich im Zusammenhang mit dem Bestand und der Auswirkung des Rechts auf Nutzung ergebenden Mehraufwendungen und Schäden sind der Stadt Drolshagen zu ersetzen.
20. Von Haftungsansprüchen Dritter ist die Stadt Drolshagen freizustellen.