Zu den gefürchteten Erlebnissen rund um die Grundstücksentwässerung gehören überschwemmte Kellerräume, die durch Rückstau von Abwasser aus der Kanalisation geflutet wurden. Nicht nur, dass die Häufigkeit solcher Vorkommnisse in der Regel unterschätzt wird. Viele Grundstückseigentümer glauben nach wie vor, die Stadt als Betreiber des öffentlichen Kanalnetzes für den Rückstau haftbar machen zu können, zumindest aber gegen die wirtschaftlichen Folgen von Rückstauereignissen versichert zu sein. Beides ist fast immer ein Irrtum mit fatalen wirtschaftlichen Folgen.
Die Rechtsprechung hat in diesen Fragen praktisch durchgängig zu Ungunsten der Grundstückseigentümer entschieden! Fazit: Der einzige wirksame Schutz vor Rückstauproblemen ist die rechtzeitige technische Vorsorge auf dem Grundstück durch fachkundige Installation geeigneter Rückstausicherungen. Dies sollte man spätestens dann bedenken, wenn ohnehin eine Sanierung der Grundstücksentwässerung auch aus anderen Gründen, z. B. wegen Undichtigkeit von Leitungen und/oder Schächten, ansteht!
Ein Abwasser-Rückstau in der Grundstücksentwässerung entsteht, wenn das Schmutzwasser bzw. Mischwasser in der Kanalisation nicht ablaufen kann, weil diese blockiert oder überlastet ist. Dann staut sich das Abwasser im Kanalnetz auf: erst in den Rohren, dann immer höher steigend in den Schächten, bis es schließlich aus den Kanaldeckeln in die Umgebung austritt. Dieser Punkt markiert die Höhe der sogenannten “Rückstauebene“.
Da die angeschlossenen Grundwasserentwässerungen mit dem System zusammenhängen, steigt auch in Hausanschlüssen, Kontrollschächten und Grundleitungen das Abwasser, bis es die Höhe der Rückstauebene durch Abwasser aus dem öffentlichen Netz (und natürlich durch eigenes Abwasser, das nicht mehr abfließen kann) erreicht hat. Die Höhe der Überschwemmung im Keller hängt letztlich von der Lage der Rückstauebene ab.
Es gibt in der Praxis vielfältige Ursachen für einen Abwasser-Rückstau:
Bei hydraulischen Problemen im Kanalnetz sind oft die Grundstücke selbst indirekt mitbeteiligt, wenn nämlich undichte Grundstücksentwässerungen für chronische Fremdwasserprobleme im Netz sorgen: ein wichtiger Grund für die Dichtheitsprüfung und Sanierung privater Leitungen.
Nicht zu unterschätzen ist, dass es künftig aus klimatischen Gründen zunehmend häufiger zu Starkregenereignissen kommen kann, die die Abflusskapazität des Kanalnetzes überfordern. Aus Kostengründen können Kanalnetze aber nicht gegen jede Eventualität ausgebaut werden. Auch ist nicht zu vergessen, dass eine bestimmte Häufigkeit von Einstauereignissen definitionsgemäß zum normalen Betriebszustand einer Kanalisation gehört. Eine Überschwemmung ist für den Betroffenen jedoch nicht weniger unangenehm und kostspielig, nur weil sie sich im Rahmen des statistisch Zulässigen bewegt!
Die Folgen von Rückstau sind
Der Grundstückseigentümer haftet nach aktueller Rechtsprechung für alle Rückstauschäden selber. Vor allem dann, wenn die gemeindliche Abwassersatzung vorschreibt, dass für Entwässerungsgegenstände unterhalb der Rückstauebene eine Rückstausicherung vorzusehen ist. Praktisch zum gleichen Ergebnis führt aber die Überlegung, dass der Einbau einer Rückstausicherung in solchen Fällen zu dem nach § 18 b WHG vorgeschriebenen Bau und Betrieb von Abwasseranlagen nach den “allgemein anerkannten Regeln der Technik“ gehört. Durch einen solchen Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik trifft den Grundstückseigentümer ein erhebliches Selbstverschulden - selbst dann, wenn der Rückstau durch mangelhafte Wartung oder hydraulische Defizite im öffentlichen Netz (mit)verursacht wurde.
Bei fehlender Rückstausicherung steht es um den Versicherungsschutz in der Regel schlecht. Eine fehlende Rückstausicherung verstößt häufig meist gegen eine kommunale Satzung und immer gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik; das ist nicht nur haftungsrechtlich von Bedeutung, sondern auch versicherungsrechtlich. Der Versicherungsschutz setzt im Regelfall einen ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen voraus und dieser liegt bei fehlender Rückstausicherung eben grundsätzlich nicht vor - immer vorausgesetzt, es müssen überhaupt Räume bzw. Abwassergegenstände unterhalb der Rückstauebene entwässert werden.
Gegen Rückstau aus Schmutz- und Mischwasserkanälen kann man sich letztlich nur durch technische Vorsorge auf dem eigenen Grundstück absichern. Grundsätzlich unterscheidet man zwei unterschiedliche Fälle, in denen Schutz gegen Rückstau erforderlich ist:
Eine dem technischen Regelwerk entsprechende, grundsätzlich anwendbare und sichere Lösung ist ein Abwasserhebewerk, welches das Abwasser über eine Rückstauschleife abführt. Eine solche Lösung sollte bei einem Neubau prinzipiell vorgesehen werden. Allerdings ist der bauliche Aufwand dieser Lösung für eine nachträgliche Installation (eigener Betriebsraum bestimmter Mindestgröße mit Beleuchtung und Zwangsbelüftung) erheblich und oft im Rahmen einer Sanierung des Grundleitungssystems gar nicht mehr realisierbar, ohne die Kellernutzung in Frage zu stellen.
Eine technische Alternative ist es, in solche Fällen - an geeigneter Stelle, idealerweise noch außerhalb der Bodenplatte! - Rückstausicherungen zu installieren: Das sind Klappen, die das Wasser in der regulären Fließrichtung passieren lassen, aber automatisch schließen, sobald zurückstauendes Abwasser gegen die Fließrichtung drängt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Verwendung einfacher Rückstauverschlüsse nur zulässig ist, wenn ein Gefälle zum Kanal besteht. Außerdem ist bei Einsatz einfacher Rückstauverschlüsse zu beachten, dass keine selbständige Einliegerwohnung im Keller betrieben wird.
Dennoch sind Rückstausicherungen, die es inzwischen in technisch sehr aufwändigen Varianten mit hohem Sicherheitsgrad gibt, gerade für die nachträgliche Sicherung eine unverzichtbare Option. Wer in den Kellerräumen erhebliche Sachwerte lagert oder dort komplette Wohnungen einrichtet, sollte aber die Art seiner Rückstausicherung ggf. im Vorfeld mit der Kommune und vor allem mit seiner Versicherung abstimmen, um Streitigkeiten im Schadensfall auszuschließen.
Nicht zu übersehen und in seiner rechtlichen Bedeutung nicht zu unterschätzen sind die Vorschriften zur regelmäßigen Inspektion und Wartung von Hebeanlagen und Rückstausicherungen durch einen hierfür Fachkundigen. Hebeanlagenz. B. sind in folgenden Zeiträumen zu warten:
Ein Verstoß gegen diese Wartungsintervalle kann im Ernstfall den Verlust des Versicherungsschutzes bedeuten.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Tiefbauabteilung des Fachbereichs Planen, Bauen, Wohnen bei der Stadt Drolshagen unter der Rufnummer 02761/970-169. Die Mitarbeiter dort helfen Ihnen gerne weiter.