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Lebensraumgestaltung unter bau- und sozialrechtlichen Aspekten

hier: Barrierefreiheit und Barrierearmut am und im Gebäude

Chronologie des Bauordnungs- und Bauplanungsrechtes

  • 1960 Bundesbaugesetzbuch (BBauG), als Folge des 2. Weltkrieges und der damit ver-bundenen Wohnungsknappheit.
  • 1962 Landesbauordnung (BauO NRW), welche seit 2004 verbindliche Regelungen zur Barrierefreiheit beinhaltet.
  • 1986 Baugesetzbuch (BauGB), als Folge der Zusammenfassung des Allgemeinen und Besonderen Städtebaurechts (ehemals Städtebauförderungsgesetz).

Verbindliche Baurechtsnormen zur Barrierefreiheit und Barrierearmut

  • "Barrierefreies Bauen (DIN 18040 – Teil 1)" ist die Richtschnur bei der Schaffung von "öffentlich zugänglichen Gebäuden", unabhängig von der Frage der erstmaligen Errichtung oder genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung. Der Landesgesetzgeber hat diesen Sachverhalt in § 55 Abs. 1 BauO NRW verbindlich festgeschrieben.
  • "Barrierefreies Bauen (DIN 18040 – Teil 2)" ist die Richtschnur bei "Wohnbauvorhaben" und derenAußenanlagen". Der Landesgesetzgeber hat diesen Sachverhalt in § 49 Abs. 2 BauO NRW) verbindlich festgeschrieben.
  • "Barrierearmes Bauen" bezieht sich auf die Reduzierung und Vermeidung von Barrieren im Wohnungsbestand und wird als "Bündel an Maßnahmen zur Barrierereduzierung im Bestand zur Erhöhung der Gebrauchstauglichkeit von Wohnungen" definiert.

Globale und nationale Allgemeindefinitionen zur Barrierefreiheit und Barrierearmut

  • 1995 EU-Erklärung "Die Stadt und die Behinderten" von Barcelona
  • 2003 Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG)
  • 2008 UN-Behindertenrechtskonvention

Hinweise und Quellenverweise zum Bauen im Bestand

Barrierefreie Neu- bzw. barrierearme Umbaumaßnahmen sind unter Beachtung weiterer baurechtlicher Reglementierungen wie z. B. der Denkmalschutz, das örtliche Gestaltungsrecht und wärmeenergetische Anforderungen stets zu prüfen und unterliegen gegebenenfalls der Genehmigungspflicht.

Plakative Detaildarstellungen für barrierefreie oder barrierearme Baugewerke können auf den nachfolgenden Internetseiten eingesehen werden.

  • Barrierefrei Leben e.V.
  • Agentur Barrierefrei NRW
  • Barrierefrei Bauen mit Nullbarriere

Fördermöglichkeiten des Landes NRW ab 2018 im Wohnungsbestand

Durch die neue Richtlinie zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen - RL Mod - vom 29.01.2018, werden u. a. bauliche Maßnahmen im Wohnungsbestand mit einem zinslosen sowie einkommensabhängigen Darlehn bei einer Laufzeit von 10 Jahren gefördert. Bei einem länger vereinbarten Darlehnszeitraum erfolgt eine Anpassung an die marktübliche Verzinsung. Die max. Darlehnshöhe beträgt 100.000 €. Mit Beginn der Baumaßnahme wird ein Tilgungsnachlass von 20 % des anerkannten Darlehnsbetrages gewährt. Eine Kombination aus Fördermitteln zur wärmeenergetischen Sanierung, zur Installation von (digitaler) Sicherheitstechnik und Verbesserung des häuslichen Wohnumfeldes ist möglich. Eine Förderung für eingetragene Baudenkmäler ist hingegen nicht mehr möglich. Was genau förderfähig ist ergibt sich aus der Anlage 2 zur v. g. Richtlinie.

Mit der Inanspruchnahme des v. g. Darlehns ist bei erstmals bzw. neu begründeten Mietverhältnissen gleichsam eine Mietpreis- und Belegungsbindung nach dem Runderlass zur Wohnraumförderbestimmung (WFB) vom 26.01.2006, zuletzt geändert am 29.01.2018, zu beachten, welche sich nach dem sog. Mietniveau (M) sowie Kostenniveau (K) ergibt. Hierbei handelt es sich um eine 4-fach Unterteilung in städtebauliche Regionen, welche sich durch unterschiedliche Infrastruktur und Lebenshaltungskosten begründet. Die Stadt Drolshagen gehört zur gemäßigten Region M 2 bzw. K 2.

Zuständig für die Bearbeitung von und Beratung zu Förderanträgen, die genauen Voraussetzungen hierfür sowie die Auszahlung der Förderbeträge ist der Fachdienst Bauordnung und Wohnbauförderung des Kreises Olpe, Herr Steiner (02761/81-250).


Fördermöglichkeiten im Gesundheitswesen

Ein Anspruch auf medizinische Hilfsmittel im Sinne altengerechten Lebens in der Wohnung, im Wohngebäude und im Wohnumfeld besteht grundsätzlich nur durch Diagnose und Verordnung eines Haus- oder Facharztes. Ein konkreter Anspruch hierauf ist zudem von der jeweiligen Pflegestufe des Patienten abhängig. Das Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) findet in § 139 SGB V seinen Niederschlag und ist auf den Grundsatz einer ausreichenden Daseinsvorsorge aufgebaut. Medizinische Hilfsmittel (Gerätschaften), als Ergänzung zu baulichen Hilfsmitteln, verbleiben darüber hinaus entweder im Eigentum der gesetzlichen Krankenkassen oder des Patienten. Der Anspruch auf medizinische Hilfsmittel durch Privatpatienten ist hingegen von dem jeweils modular gestalteten Vertragsverhältnis zwischen Privatkasse (Gesellschaft) und dem Patienten abhängig.

Ab dem Jahr 2015 wird bei Zuerkennung einer Pflegestufe ein Zuschuss in Höhe von 4.000,- € (bisher 2.557,- €) pro pflegebedürftige Person und Jahr für notwendige und/oder sinnvolle Wohnumfeldverbesserungsmaßnahmen geleistet. Eine Bezuschussung erfolgt lediglich für Wohnungen, in der die pflegebedürftige Person dauerhaft lebt. Dies kann die eigene Wohnung sein, aber auch die Wohnung von pflegenden Angehörigen. In ambulant betreuten Wohngruppen bis zu vier pflegebedürftigen Personen kann ein Zuschuss in Höhe bis zu 16.000,- € (bisher 10.228,- €) geleistet werden.

Zuständig für die Beratung hinsichtlich einzelner Pflegedienstleistungen, die genauen Voraussetzungen für die Anerkennung in eine Pflegstufe sowie die Auszahlung der Zuschüsse ist die Pflegeberatungsstelle des Kreises Olpe. Weitere Informationen zur Pflegeberatung im Kreis Olpe finden Sie unter “Leben & Wohnen --> Soziales --> Senioren --> Pflegeberatung“.

Zuständig für die Beratung hinsichtlich einzelner Pflegedienstleistungen, die genauen Voraussetzungen für die Anerkennung in eine Pflegstufe sowie die Auszahlung der Zuschüsse ist der Fachdienst Finanzielle soziale Hilfen des Kreises Olpe, Herr Marenbach (02761/81-487).