Die Stadt lässt regelmäßig einmal je Woche folgende Straßen im Stadtgebiet durch ein beauftragtes Unternehmen reinigen:
Die Grundstückseigentümer sind generell verpflichtet, die Gehwege entlang der Grundstücke zu reinigen. In einigen Ausnahmefällen obliegt die Reinigungspflicht den Eigentümern für die komplette Straße. Zu den Reinigungspflichten zählt im Winter auch das Streuen und Schneeräumen.
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet ist, den Gehweg entlang seines Grundstücks, bei Eckgrundstücken die Wege an beiden Grundstücksseiten, zu reinigen. Der "Gehweg" meint also nicht unbedingt den klassischen Bürgersteig, sondern die Flächen, die als Weg für Fußgänger angeboten werden. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen kein typischer Gehweg vorhanden ist, müssen die Eigentümer einen 1,00 Meter breiten Streifen der Fahrbahn als Gehweg reinigen. In den auf die Anlieger übertragenen Straßen sind die Grundstückseigentümer für die Reinigung der Fahrbahn und der Gehwege allein zuständig, es findet keine maschinelle Reinigung durch die Stadt bzw. ein Reinigungsunternehmen statt.
Aufgrund des Straßenreinigungsgesetzes obliegt die Reinigungspflicht ausschließlich dem Grundstückseigentümer und nicht, wie oft fälschlich angenommen, den Mietern. Der Stadt gegenüber haftet ausschließlich der Grundstückseigentümer. Eine Übertragung der Pflicht und damit der Haftung auf einen anderen kann der Eigentümer nur dann vornehmen, wenn er entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit der Stadt trifft. Der Fachbereich Sicherheit, Soziales, Bürgerbüro erteilt hierzu gerne weitere Auskünfte. Persönliche Gründe des Grundstückseigentümers wie z. B. Alter, Krankheit, Berufstätigkeit oder Ortsabwesenheit, befreien nicht von der Reinigungspflicht, die sich in Sommer- und Winterwartung unterteilen lässt.
Bei der Sommerwartung oder "Besenreinigung" sind Fahrbahnen und Gehwege einmal wöchentlich zu säubern; bei stärkeren Verunreinigungen auch öfter. Die Reinigung umfasst auch das Auffegen von Laub und Zweigen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um das Laub von eigenen Bäumen, denen der Nachbarn oder der Straßenbäume handelt. Im Herbst kann es durchaus angebracht sein, einmal am Tag das Laub zu beseitigen, um insbesondere bei nasser Witterung Rutschgefahren zu verhindern. Der von den Gehwegen gesammelte Kehricht sowie das Laub dürfen nicht in die Straßengosse gefegt werden; der Reinigungspflichtige hat dies selber über seine Abfallgefäße zu entsorgen. Zur regelmäßigen Reinigung gehört auch die Beseitigung von Unkraut, das aus den Ritzen der Platten oder dem Pflaster der Gehwege sprießt. Dazu dürfen keine umweltschädlichen Chemikalien verwendet werden.
Wenn sich der Winter wieder mit Glätte und Minustemperaturen meldet, bedeutet dies sowohl für die Stadt Drolshagen als auch für die Anlieger öffentlicher Straßen erhöhten Arbeitsaufwand. Auch wenn ein Großteil der winterlichen Aufgaben von der Stadt Drolshagen durchgeführt werden, müssen die Anlieger entsprechend der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Drolshagen in bestimmten Bereichen den Winterdienst übernehmen.
Bei Schnee- und Eisglätte ist der Gehweg vor den Grundstücken durch die Anlieger von Schnee zu räumen bzw. mit abstumpfenden und auftauenden Mitteln zu bestreuen. Wo kein Gehweg vorhanden ist, muss ein Streifen von 1 m Breite entlang des Grundstückes von Schnee und Eis freigehalten werden.
In der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 19.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.