Bei den Ortssatzungen der Stadt Drolshagen handelt es sich in der Regel um sogenannte "Klarstellungssatzungen" gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch, wonach sich vom Grundsatz her eine Zulässigkeit der Bebauung nur innerhalb der jeweiligen Abgrenzung ergibt.
Eine Sonderform stellt die sogenannte "Außenbereichssatzung" gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch dar. Dieser Satzungstyp deklariert einmalig, also ohne jegliche Erweiterungsmöglichkeit, den vorhandenen Siedlungssplitter und erleichtert unter anderem Neubaumaßnahmen innerhalb dieses Bereiches.
Bauvorhaben, die der sogenannten "Privilegierung" gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch unterliegen (z. B. Landwirtschaft, Windkraft etc.), benötigen in aller Regel keine gesonderten Satzungsrechte. Eine Zulässigkeit ergibt sich im Wesentlichen unter Berücksichtigung des "Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme" und umweltschutzrechtlicher Gegebenheiten.
Bei der Planung sind vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzungen zu beachten:
"Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden".
Hier sollte eine rechtsverbindliche Bauvoranfrage, zwecks frühzeitiger Klärung der objektbezogenen Zulässigkeit und/oder die Inanspruchnahme einer Bauberatung (nach Terminierung), gestellt bzw. vereinbart werden.
Die einzelnen Ortsteilsatzungen finden Sie nebenstehend.
Ortsteilsatzungen (PDF, 11.9 MB)