Nach § 39 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen. Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen.
Die Stadtverordnetenversammlung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Stadtgebiet nach § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Drolshagen in 31 Bezirke eingeteilt.
§ 3 der Hauptsatzung trifft folgende Regelungen
Für jeden Bezirk wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Ortsvorsteher/eine Ortsvorsteherin gewählt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Ortsbewohner/Ortsbewohnerinnen für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin muss in dem von ihm/ihr vertretenen Bezirk, für den er/sie bestellt wird, wohnen und der Stadtverordnetenversammlung angehören oder angehören können.
Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin hat die Belange des von ihm/ihr vertretenen Bezirks gegenüber der Stadtverordnetenversammlung wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er/sie jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seinem/ihrem Bezirk aufzugreifen und an die Stadtverordnetenversammlung oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Die Stadtverordnetenversammlung bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange des Bezirks berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin in einer Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin kann den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher/Die Ortsvorsteherin führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin durch.
Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin ist berechtigt, den Ortsvorsteher/die Ortsvorsteherin in geeigneten Fällen für den Bereich seines/ihres Bezirks mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.