Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärungsabgabe ist vor jedem deutschen Standesbeamten möglich. Jedoch wird sie erst mit der Entgegennahme des zuständigen Standesbeamten wirksam. Zuständig ist der Standesbeamte, der das Familienbuch führt.