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Wiederannahme eines Namens

Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärungsabgabe ist vor jedem deutschen Standesbeamten möglich. Jedoch wird sie erst mit der Entgegennahme des zuständigen Standesbeamten wirksam. Zuständig ist der Standesbeamte, der das Familienbuch führt.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis/Reisepass
  • beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch (standesamtliche Urkunde)

Zuständig

Fachbereich Sicherheit, Soziales, Bürgerbüro »
Hagener Straße 9a
57489 Drolshagen

Kontakt

Heike Clemens »
Standesbeamtin
Hagener Straße 9a
57489 Drolshagen
Telefon: 02761 970-131
Fax: 02761 970-202
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