Das Standesamt ist dafür zuständig nach einem Todesfall die Sterbeurkunde auszustellen. Von den Sterbeurkunden werden Mehrausfertigungen für die Renten-, Kranken- und ggf. Lebensversicherung und das Nachlassgericht gefertigt.
Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterberegister eintragen, wenn er ihm angezeigt wird. Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen.
Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:
Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen.
Bei einem Sterbefall in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Anzeige schriftlich durch die Einrichtung.
Benötigte Unterlagen
Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich neben dem Original mit einer deutschen Übersetzung, gefertigt von einem inländischen vereidigten Übersetzer, vorzulegen.
Die Beurkundung ist gebührenfrei.
Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Gebrauch ist gebührenpflichtig.
Erste Urkunde: 10,00 € (Mehrausfertigungen jeweils die Hälfte der vorgenannten Gebühr)