Im Rahmen der Strafrechtspflege werden ehrenamtliche Richter den ordentlichen Richtern an den Land- und Schöffengerichten sowie deren Jugendkammern als sogenannte Schöffen/Jugendschöffen zur Seite gestellt. Die Zahl der Schöffen/Jugendschöffen wird in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Städte und Gemeinden in den Amtsgerichtsbezirken bestimmt. Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste für das Amt des Schöffen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung. Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste für das Amt des Jugendschöffen bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses.
Für das verantwortungsvolle Amt des Schöffen/Jugendschöffen sollen nur geeignete Personen vorgeschlagen werden, die in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes körperliche Eignung besitzen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.