Für Jungen sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig.
Nur der Vorname "Maria" darf Jungen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist zu verlangen, dass dem Kind ein weiterer, geschlechtsspezifischer Vorname beigelegt wird.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, oder Namen, die das Kind der Lächerlichkeit preisgeben, dürfen nicht gewählt werden.
Die Namensführung des Kindes unterliegt dem Recht des Staates, dem es angehört.
Gehört das Kind mehreren Staaten an, so ist das Recht anzuwenden, mit dem das Kind voraussichtlich am engsten verbunden sein wird; ist es auch deutsch, so unterliegt es deutschem Recht.
Deutsches Recht kann auch dann gewählt werden, wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Voraussetzung zur Namenserteilung nach deutschem Recht ist, dass das Kind, dem der Name erteilt werden soll, minderjährig ist und noch keine Ehe eingegangen ist.
Wenn Sie einen gemeinsamen Familiennamen führen, wird dieser auch Geburtsname Ihres Kindes.
Führen Sie keinen gemeinsamen Familiennamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, können Sie den Familiennamen von Vater oder Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Diese Bestimmung ist für alle gemeinsamen Kinder bindend.
Wenn Sie bei der Eheschließung einen Ehenamen bestimmt haben, erhält ihr Kind ebenfalls diesen Namen als Geburtsnamen, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ein älteres Kind erhält diesen Namen nur, wenn es sich der Namensänderung durch Erklärung anschließt.
Wenn Sie keinen Ehenamen bestimmt und die gemeinsame Sorge zum Kind erst durch die Eheschließung erhalten haben, können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.
Wenden Sie sich hierzu bitte an das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wurde. Auch hier gilt, dass sich Kinder ab 5 Jahren der Bestimmung anschließen müssen, damit sie wirksam wird.
Treffen Sie keine neue Wahl oder hatten Sie bereits vor der Eheschließung die gemeinsame Sorge zum Kind, behält das Kind den bisherigen Namen.
Erklären die Eltern vor der Geburt des Kindes, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen, müssen sie innerhalb eines Monats nach der Geburt -gemeinsam- den Namen des Vaters oder den der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Wird die gemeinsame Sorgeerklärung erst abgegeben, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt kann der Geburtsname innerhalb von 3 Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
Ist das Kind älter als 5 Jahre, kann es sich innerhalb der gleichen Frist der Namensbestimmung anschließen.
Steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, ergibt sich folgende Regelung:
Wenn die elterliche Sorge nur einem Elternteil zusteht, bekommt das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils erteilen.
Hierzu bedarf es der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert werden soll. Der Elternteil und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen.
Möglich ist auch die Bildung eines Doppelnamens mit dem zur Zeit der Erklärung geführten Namen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht gemeinsame Sorge der Eltern, so bedarf es zur Namenserteilung der Einwilligung dieses Elternteils.
Das Familiengericht kann die fehlende Einwilligung ersetzen, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Namenserteilung bedarf auch der Einwilligung des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Diese Namenserteilung hat nur namensändernde Wirkungen. Im Gegensatz zu einer Annahme als Kind durch Gerichtsbeschluss treten keine verwandtschaftlichen, unterhalts- und erbrechtlichen sowie staatsangehörigkeitsrechtliche Änderungen ein.
Die Namenserteilung ist unwiderruflich.
Sie erstreckt sich kraft Gesetzes auf noch nicht fünf Jahre alte Kinder.