Die Regulierung von Jagd- und Wildschäden richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes- und des Landesjagdgesetzes.
Jagd- und Wildschäden sind bei dem Ordnungsamt, schriftlich innerhalb der nachstehenden Fristen anzumelden.
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht fristgerecht bei der zuständigen Gemeinde anmeldet.
Zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist.
Inhaber des Anspruchs auf Wildschadenersatz ist immer der Nutzungsberechtigte, dass heißt der Bewirtschafter des beschädigten Grundstücks; denn ihm ist der Schaden entstanden. Allein die Mitteilung des Wildschadens an den Jagdpächter, den Jagdaufseher oder die Jagdgenossenschaft genügt nicht.
Ist ein Jagd- und Wildschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Stadt einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. An diesem Termin nehmen in der Regel der Geschädigte, der Jagdpächter, ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes und -wenn ein Beteiligter dies beantragt- der durch die untere Jagdbehörde bestellte Wildschadenschätzer teil.
Der Anmeldung ist unbedingt ein Lageplan beizufügen.
Es empfiehlt sich eine persönliche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ansprechperson.
Einen Jagd- und Wildschaden können Sie hier anmelden.
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