Zum 01.01.2005 ist das Solzialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) in Kraft getreten. Das vierte Kapitel des SGB XII beinhaltet die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000,00 €, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.
Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners aus einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel:
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600,00 € und bei Verheirateten / Lebenspartner von 3.214,00 €.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben
In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?
Der Bedarf umfasst
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, ist aber Vermögen vorhanden, dass für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des Vermögens kann erneut ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.