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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zum 01.01.2005 ist das Solzialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) in Kraft getreten. Das vierte Kapitel des SGB XII beinhaltet die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Die Grundsicherung ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000,00 €, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten?

Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,

  • die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.

Der Bezug einer Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung wird nicht vorausgesetzt.

Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners aus einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt, bestreiten können.

Zum Einkommen gehören zum Beispiel:

  • Renten, auch aus dem Ausland
  • Pensionen,
  • Wohngeld,
  • Erwerbseinkommen
  • Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten, Altenteilsrechten u. a.
  • Unterhalt des getrennt lebenden/geschiedenen Ehegatten
  • Zinsen
  • Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Sonstiges

Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel:

  • Haus- und Grundvermögen,
  • Personenkraftwagen,
  • Bargeld,
  • Wertpapiere
  • Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen u. a.
  • Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen

Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600,00 € und bei Verheirateten / Lebenspartner von 3.214,00 €.

Wer hat keinen Anspruch?

Keinen Anspruch auf Leistungen haben

  • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000,00 € (je Kind bzw. Eltern gemeinsam) übersteigt,
  • Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben,
  • ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.

In welcher Höhe kann man Grundsicherung bekommen?

Der Bedarf umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (bei nicht getrennt lebenden Ehegatten und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig),
  • gegebenenfalls anfallende Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und
  • gegebenenfalls anfallende Mehrbedarfe (z. B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G" einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes).

Reicht zwar das Einkommen nicht aus, ist aber Vermögen vorhanden, dass für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, gibt es keine Grundsicherung. Nach Verbrauch des Vermögens kann erneut ein Antrag auf Grundsicherung gestellt werden.

Zuständig

Fachbereich Sicherheit, Soziales, Bürgerbüro »
Hagener Straße 9a
57489 Drolshagen

Kontakt

Gerhard Lütticke »
Fachbereichsleiter
Hagener Straße 9 a
57489 Drolshagen
Telefon: 02761 970-130
Fax: 02761 970-202
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