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Geburt

Anzeigepflicht von Geburten

Die Geburt ist binnen einer Woche dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt anzuzeigen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist wird der Tag der Geburt nicht mitgezählt. Ist ein Kind z. B. an einem Freitag geboren, so endet die Anzeigefrist mit Ablauf des nächsten Freitags. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen staatlich anerkannten Feiertag oder auf einen Samstag, so ist das Fristende der folgende Werktag.

Zur Anzeige der Geburt sind verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn Sorgerecht besteht
  • jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder davon aus eigenem Wissen unterrichtet ist, wenn die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert sind.

Findet die Geburt in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der Geburtshilfe statt, zeigt das Krankenhaus bzw. die Einrichtung die Geburt dem Standesamt an. Der oder die Sorgeberechtigten füllen dort die Geburtsanzeige aus und geben die gewünschten Vornamen an.

Bei Hausgeburten ist die Anzeige mündlich bei dem Standesamt zu erstatten, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise zur Staatsangehörigkeit
    Sie müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen, z. B. gültigen Personalausweis oder Reisepass; gegebenenfalls auch eine Einbürgerungsurkunde, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben wurde.

    Ist ein Elternteil Spätaussiedler oder als Vertriebener anerkannt? Bitte legen Sie zusätzlich zum Personalausweis Ihren Registrierschein vor, den Vertriebenenausweis oder die Spätaussiedlerbescheinigung und Ihre eventuelle Bescheinigung über die Namensänderung.
  • Wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
    Bitte legen Sie eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister (mit Hinweisteil) vor oder eine Eheurkunde zusammen mit Ihren beiden Geburtsurkunden.

    Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde vor und alle Bescheinigungen oder Urkunden, die eventuell zusätzlich zu Ihrer Namensführung bestehen.
  • Wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind:
    Bitte legen Sie eine aktuelle Geburtsurkunde zur eigenen Person vor. "Aktuell" bedeutet, dass die darin enthaltenen Eintragungen noch gültig sein müssen.
  • Ist ein Elternteil (mit einer anderen Person) verheiratet?
    Bitte legen Sie zusätzlich eine aktuelle Eheurkunde vor, da dann auch Ihre Namensführung belegt werden muss. Wenn Ihre Ehe im Ausland geschlossen wurde, legen Sie bitte die ausländische Heiratsurkunde vor und alle Unterlagen, die eventuell zusätzlich zu Ihrer Namensführung bestehen.
  • Haben Sie vor der Geburt bereits die Vaterschaft anerkannt?
    Sie haben darüber eine entsprechende Ausfertigung für das Standesamt erhalten. Fügen Sie dies bitte bei.
  • Haben Sie vor der Geburt bereits eine Erklärung zur Übernahme der gemeinsamen Sorge abgegeben?
    Sie haben darüber entsprechende beglaubigte Ausfertigungen erhalten. Bitte fügen Sie eine Ausfertigung bei.
  • Allgemeines zu den Urkunden:
    Hat sich die Schreibweise Ihres Namens im Vergleich zu Ihren Urkunden geändert? Bitte legen Sie die erfolgten Erklärungen oder Bescheinigungen zu Ihrer Namensänderung vor, z. B. Bescheinigung über die Namensänderung nach § 94 Bundesvertriebenengesetz, Angleichungserklärung oder Urkunde über die behördliche Namensänderung.
  • Haben Sie fremdsprachige Urkunden?
    Fremdsprachigen Urkunden müssen grundsätzlich mit einer deutschen Übersetzung vorgelegt werden, die von einem inländischen vereidigten Übersetzer angefertigt wurde. Ausgenommen sind lediglich Urkunden, die nach dem Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern ausgestellt wurden. Sie werden in der Regel als so genannte "internationale Urkunden" bezeichnet.

Bearbeitungskosten

  • Die Beurkundung der Geburt ist gebührenfrei.
  • Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Bedarf ist gebührenpflichtig. Erste Urkunde: 10,00 € (Mehrausfertigungen jeweils die Hälfte der vorgenannten Gebühr)

Zuständig

Fachbereich Sicherheit, Soziales, Bürgerbüro »
Hagener Straße 9a
57489 Drolshagen

Kontakt

Heike Clemens »
Standesbeamtin
Hagener Straße 9a
57489 Drolshagen
Telefon: 02761 970-131
Fax: 02761 970-202
E-Mail oder Kontaktformular