Zuständig für die Anmeldung zur Eheschließung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk mindestens einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat; bei mehreren Wohnsitzen (Haupt- und Nebenwohnsitze) können die Verlobten unter mehreren zuständigen Standesämtern wählen.
Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass beim Wohnort-Standesamt die Anmeldung der Eheschließung erfolgt.
Ist Ihr „Wunsch-Standesamt für die Eheschließung“ nicht Ihr Wohnort-Standesamt, kann das Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben, die Anmeldeunterlagen dem Wunsch-Standesamt zusenden. Hierdurch entstehen jedoch zusätzliche Gebühren.
Kann zunächst nur einer der Verlobten zum Standesamt kommen, ist das mit einer Beitrittsermächtigung (Vordruck vom Standesamt) des anderen Verlobten möglich.
Beide Verlobte sind Deutsche, ledig, volljährig (ehemündig), keine Kinder:
Verlobte, die bereits verheiratet waren, müssen die letzte Vorehe und deren Auflösung nachweisen.
Bei Auslandsberührung (einer oder beide Verlobte sind Ausländer) ist auch das ausländische Eherecht zu beachten.
Haben die Verlobten gemeinsame Kinder, so sind hierüber weitere Unterlagen erforderlich.
Eine verbindliche Auskunft über die vorzulegenden Urkunden und die rechtlichen Auswirkungen gibt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte.