Jugendliche, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis beginnen, müssen nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht werden.
Der für die Untersuchung erforderliche Untersuchungsberechtigungsschein wird im Bürgerbüro ausgestellt.
Erst- und Nachuntersuchungsberechtigungsscheine können bis zum 18. Lebensjahr beantragt werden.