Nach § 80 des Schulgesetzes NRW sind die Kommunen zur Schulentwicklungsplanung verpflichtet.
Damit soll ein gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungsangebot in Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern sichergestellt werden.
Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt
Die Schulträger sind nach § 81 Schulgesetz NRW verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten.
Schulentwicklungsplan für den Primarbereich der Stadt Drolshagen, Zeitraum 2014/15 bis 2018/19 (PDF, 723 kB)