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Schulentwicklungsplanung

Nach § 80 des Schulgesetzes NRW sind die Kommunen zur Schulentwicklungsplanung verpflichtet.

Damit soll ein gleichmäßiges und alle Schulformen und Schularten umfassendes Bildungsangebot in Abstimmung mit den benachbarten Schulträgern sichergestellt werden.

Die Schulentwicklungsplanung berücksichtigt

  1. das gegenwärtige und zukünftige Schulangebot nach Schulformen, Schularten, Schulgrößen (Schülerzahl, Klassen pro Jahrgang) und Schulstandorten,
  2. die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens, das ermittelte Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schulformen, Schularten und Jahrgangsstufen,
  3. die mittelfristige Entwicklung des Schulraumbestands nach Schulformen, Schularten und Schulstandorten.

Die Schulträger sind nach § 81 Schulgesetz NRW verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten.

Zuständig

Fachbereich Zentrale Dienste, Personal, Bildung »
Hagener Straße 9
57489 Drolshagen

Kontakt

Andrea Gothe »
Fachbereichsleiterin
Hagener Straße 9
57489 Drolshagen
Telefon: 02761 970-115
Fax: 02761 970-200
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