Zum Ehenamen können Sie den Geburtsnamen jedes Ehegatten oder den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen (z. B. ein Ehename aus einer Vorehe) wählen.
Die Möglichkeit, einen aus beiden Namen zusammengesetzten (Doppel-)Namen zum Ehenamen zu bestimmen, ist Ihnen nach dem eindeutigen Wortlaut und Willen des Gesetzes verwehrt. Führt einer der Ehegatten bei Eingehung der Ehe einen Doppelnamen als Geburtsnamen, kann dieser aber zum Ehenamen gewählt werden.
Nehmen Sie bei der Eheschließung keine Ehenamensbestimmung vor, so führen Sie Ihren am Tag der Eheschließung geführten Namen in der Ehe weiter. Sie haben aber noch die Möglichkeit, während der Ehe einen gemeinsamen Ehenamen zu bestimmen. Es gibt keine zeitliche Befristung.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden wie bisher durch Bindestrich miteinander verbunden. Die Hinzufügung ist an keine Frist gebunden. Sie kann entweder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Von diesem Recht kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte oder der Ehegatte, dessen Ehe aufgehoben ist, Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt. Den hinzugefügten Namensteil können Sie - ohne zeitliche Begrenzung - auch wieder ablegen.
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den vor der Eheschließung geführten Familiennamen wieder annehmen. Die Erklärung ist vor jedem deutschen Standesamt möglich. Jedoch wird sie erst mit der Entgegennahme des zuständigen Standesamtes wirksam.
Zuständig ist das Standesamt, wo die Ehe geschlossen wurde. Gerne beraten Sie die Standesbeamtinnen.