Die Begrifflichkeit Immissionsschutz beinhaltet die Absicht unterschiedliche Formen von Lärm- und Geruchsquellen zu reduzieren oder erst gar nicht entstehen zu lassen. Typische Lärm- und Geruchsquellen sind der Straßen-, Bahn- und Flugverkehr sowie Gewerbebetriebe, Freizeitanlagen und landwirtschaftliche Hofstellen.
Der für die kommunale Bauleitplanung geltende Leitsatz zum geordneten Immissionsschutz wird in § 50 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) wie folgt beschrieben:
"Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umweltauswirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden."
In Ergänzung hierzu wird seit geraumer Zeit auch eine sogenannte "Lärmaktionsplanung" und die Aufstellung von sogenannten "Luftreinhalteplänen" betrieben. Diese streben entgegen des kommunalen Immissionsschutzes einen überörtlichen (globalen) Immissionsschutz an.
Die weiteren Einzelheiten zum Immissionsschutz können dem Menüpunkt "Lärmaktions- und Luftreinhaltepläne" entnommen werden.