Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Klasse II nur von Personen ab 18 Jahren und nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde abgebrannt werden.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II durch den Handel erfolgt nur bei Vorlage einer entsprechenden Abbrenngenehmigung.
Feuerwerke der Klasse III und IV dürfen nur von ausgebildeten Pyrotechnikern abgebrannt werden und sind der örtlichen Ordnungsbehörde mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Es empfiehlt sich eine persönliche Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Ansprechpartner/-in.