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Widmung, Einziehung, Teileinziehung und Umstufung im Straßen- und Wegerecht

Die Bezeichnung „öffentliche Straße" im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht nicht immer den tatsächlichen, rechtlichen Begebenheiten.

Die Stadt Drolshagen (ebenso Land NRW und der Bund) ist Eigentümerin vieler Grundstücke; darunter befinden sich unter anderem viele Straßengrundstücke oder Wegeparzellen. Diese städtischen Grundstücke sind jedoch nicht automatisch "öffentlich".

Eine Straße (ein Weg, ein Platz) erhält erst durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt, der Bürger kann die Straße nach Maßgabe der Widmung und der Vorschriften über den Straßenverkehr ohne besondere Erlaubnis benutzen.

Ebenso entsteht der sogenannte Anliegergebrauch, auch gesteigerter Gemeingebrauch genannt. Anlieger sind darauf angewiesen, dass sie die an ihr Grundstück grenzenden Straßen (Wege, Plätze) über die für andere Verkehrsteilnehmer übliche Nutzung (gewöhnlicher Gemeingebrauch) hinaus angemessen nutzen können. Dazu zählt beispielsweise der Zugang zu den Häusern oder das Überfahren des Gehweges zur Garage oder Stellplatz.

Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z. B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z. B. Schulweg), Benutzerkreise (z. B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden. Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird festgelegt, ob es sich bei der Straße um eine Bundesautobahn, eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße handelt.

Die Widmung wird in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht.

Sobald eine Widmung erfolgt ist, gelten für die betroffene Straße alle Regelungen des öffentlichen Rechts; diese Regelungen sind für private, das heißt nicht gewidmete Straßenflächen, nicht anwendbar. Mit der Widmung entsteht für die Stadt Drolshagen unter anderem die Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht. Diese Verpflichtungen bezeichnet man - im Hinblick auf die Unterhaltung - auch als Straßenbaulast.

Der gegensätzliche Fall einer Widmung ist die Einziehung, im Sprachgebrauch auch Entwidmung genannt.

Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße (ein Weg, ein Platz) die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Damit entfallen auch wieder alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers. Die Straße bzw. das Straßengrundstück steht der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung, die Flächen befinden sich wieder im "privaten" Eigentum der Stadt. Es gelten nur noch die Rechtsvorschriften, die für alle privaten Grundstücke gelten.

Von einer Teileinziehung wird gesprochen, wenn die ursprüngliche Widmung nachträglich auf bestimmte Nutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt wird. In diesen Fällen handelt es sich aber auch weiterhin um öffentliche Flächen, es wird lediglich der Gemeingebrauch verändert.

Bei einer Umstufung wird die öffentliche Straße (der Weg, der Platz) in eine andere Straßenklasse (s. o.) eingeordnet.

Einziehungen, Teileinziehungen und Umstufungen werden ebenfalls in den Tageszeitungen veröffentlicht.

Zuständig

Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen »
Dechant-Fischer-Straße 7
57489 Drolshagen

Kontakt

Lea Ackermann »
Dechant-Fischer-Straße 7
57489 Drolshagen
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