Die Stadt kann mit Bauträgern oder Bauherrn, die ein noch nicht erschlossenes Baugebiet bzw. ein noch nicht erschlossenes Grundstück bebauen wollen, Erschließungsverträge abschließen.
Diese beinhalten in der Regel die Herstellung der Kanäle, Wasserleitung und Straßen, welche zur Bebauung erforderlich sind. Nach Fertigstellung erfolgt eine kosten- und lastenfreie Übertragung der Anlagen in das Eigentum der Stadt; diese gehen in deren Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflicht über.
Rechtliche Grundlagen:
Rechtliche Grundlage für Erschließungsverträge ist § 124 des Baugesetzbuches.