Eine Straße (ein Weg, ein Platz) erhält durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße und wird damit zu einer für den öffentlichen Verkehr bestimmten öffentlichen Sache. Die Widmung eröffnet den so genannten Gemeingebrauch. Das heißt, der Bürger kann die Straße nach Maßgabe der Widmung ohne vorherige behördliche Zulassung nutzen.
Die Widmung kann inhaltlich auf bestimmte Benutzungsarten (z. B. Fußgängerverkehr), Benutzungszwecke (z. B. Schulweg), Benutzerkreise (z. B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z. B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) beschränkt werden.
Mit der Widmung wird auch die Straßengruppe (Straßenklasse) bestimmt, das heißt es wird festgelegt, ob die Straße eine Bundesautobahn oder eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist. Damit wird im Grundsatz zugleich auch der Träger der Straßenbaulast bestimmt; für Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist die Straßenbaulast speziell geregelt. Dem Straßenbaulastträger obliegen ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben.