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Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer wird im wesentlichen für Spielapparate (Geldspielgeräte, Unterhaltungsgeräte, Musikboxen) und für Tanzveranstaltungen gewerblicher Art erhoben.

Die Steuer für Spielapparate finden Sie hier.

Bei z. B. gewerblichen Tanzveranstaltungen wird die Vergnügungssteuer auf der Grundlage verkaufter Eintrittskarten oder unter bestimmten Voraussetzungen als Pauschalsteuer erhoben.

Zuständig

Fachbereich Finanzen, Gebäudemanagement »
Hagener Straße 9
57489 Drolshagen
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Kontakt

Maximilian Gräwe »
Hagener Straße 9
57489 Drolshagen
Telefon: 02761 970-129
Fax: 02761 970-200
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