In Fällen, in denen einem Bürger die fristgerechte Begleichung städtischer Forderungen aus persönlichen Gründen nicht möglich ist bzw. eine erhebliche Härte darstellen würde, kann eine Stundung der Forderung beantragt werden. Weiterhin darf der Anspruch der Stadt gegen den Schuldner durch die Stundung nicht gefährdet erscheinen.
Durch die Stundung wird die Fälligkeit des Betrages entweder in Höhe der Gesamtsumme hinausgeschoben oder eine Zahlung in angemessenen Raten ermöglicht.
Die Entscheidung über die Gewährung der Stundung wird je nach Summe und Dauer vom Haupt- und Finanzausschuss bzw. vom Bürgermeister getroffen. Im Rahmen eines Stundungsantrages müssen detaillierte Auskünfte über die Einkommens- und Vermögenssituation des Schuldners vorgelegt werden.
Für die Dauer der gewährten Stundung werden Stundungszinsen erhoben. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 % des verbleibenden Stundungsbetrages. Ansprechpartner für Fragen zur Stundung sind
Die Kontaktdaten beider Mitarbeiter finden Sie auf dieser Seite.