Nach § 77 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Diese sog. Bauvoranfrage ist sinnvoll, wenn das geplante Bauvorhaben nicht zweifelsfrei genehmigungsfähig ist. Hiermit kann sich der Bauherr finanzielle Aufwendungen ersparen, da im Gegensatz zum Bauantrag nicht sämtliche Bauvorlagen (z. B. Standsicherheitsnachweis) eingereicht werden müssen. Zu beachten ist, dass der Vorbescheid keinesfalls eine Baugenehmigung ersetzt. Bei einem positiven Vorbescheid werden 50 % der anfallenden Baugenehmigungsgebühr in Abzug gebracht.
Zuständig für die Bescheiderteilung ist der
Die Stadt wird im Verfahren beteiligt.