Überwuchs von Bepflanzung in den öffentlichen Straßenbereich behindert die Verkehrsteilnehmer und führt zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
Dementsprechend sind Anpflanzungen bis auf die Grundstücksgrenzen zurückzuschneiden, wobei allerdings in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. gemäß § 64 des Landschaftsgesetzes nur ein Pflegeschnitt erfolgen darf. Nach dem 30. September des Jahres ist ein Rückschnitt bis auf die Grundstücksgrenze durchzuführen.
Benachrichtigungen über behindernden Überwuchs können Sie an die genannte Ansprechperson geben.