Nach der erstmaligen Herstellung einer Erschließungsanlage (Straßen, Wege, Plätze) ergibt sich nach einem Zeitablauf die Notwendigkeit, die gesamte Anlage oder eine Teileinrichtung dieser Anlage (z. B. Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung, Entwässerung) zu erneuern, zu verbessern oder zu erweitern.
Die Durchführung solcher Baumaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde. Den Eigentümern/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtigen) der angrenzenden Grundstücke entstehen durch die Baumaßnahmen wirtschaftliche Vorteile.
Deshalb hat der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Beitragspflichtigen als Gegenleistung an den Ausbaukosten zu beteiligen sind. Der Anteil der Beitragspflichtigen beträgt rund 30 % bis 70 % des beitragsfähigen Aufwandes.