Jede Inanspruchnahme öffentlicher Straßen, Wege und Plätze über den Gemein- und Anliegergebrauch hinaus (das ist "begehen" und "befahren") bedarf als Sondernutzung einer Erlaubnis. Diese "Sonder"-Nutzung muss beantragt und genehmigt werden.
Sondernutzungen sind z. B. das Aufstellen von Tischen und Stühlen, Informationsständen, Zeitungsverkaufshilfen, Verkaufsauslagen, Verkaufswagen und -stände, Verteilen von Handzetteln und Werbematerial (z. B. Warenproben, Blumen) sowie Bauchläden.
Für spezielle Sondernutzungen, die mit Baumaßnahmen in Verbindung stehen (z. B. Bauzäune, Baugerüste, Bau- und Schuttcontainer) oder fest mit dem Boden verbundene Anlagen, wie Automaten, Fahrradständer, Mülltonnenschränke, Aufzugschächte, Gleise und Maste sowie Bodenhülsen (z. B. für Sonnenschirme), ist der Fachbereich Planen, Bauen, Wohnen (Bauverwaltung) zuständig.