Die Herstellung von Abwasseranlagen ist Aufgabe der Gemeinden. Grundstücke können erst einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zugeführt werden, wenn die Möglichkeit besteht, die Abwässer von den Grundstücken in die städtische Abwasseranlage einzuleiten.
Den Eigentümern/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtigen) entstehen daher durch die Herstellung der Abwasseranlage wirtschaftliche Vorteile. Deshalb hat der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Beitragspflichtigen zum Ausgleich dieser Vorteile an den Herstellungskosten der Abwasseranlage zu beteiligen sind.
Der Kanalanschlussbeitrag wird erhoben, sobald das Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
Die Höhe der Beiträge finden Sie hier.