Der Bundesgesetzgeber hat die Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze, öffentliche Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen) in den Aufgabenbereich der Gemeinden übertragen.
Erschließungsanlagen sind notwendig, um Grundstücke baulich oder gewerblich nutzen zu können. Sie vermitteln daher einen (Erschließungs-) Vorteil. Dieser kommt im Wesentlichen den Eigentümern/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke zugute.
Im Baugesetzbuch hat der Gesetzgeber bestimmt, dass dieser Vorteil durch die Zahlung von Beiträgen auszugleichen ist.
Die Gemeinden sind daher verpflichtet, die Investitionen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu refinanzieren. Die Herstellungskosten dieser Anlagen sind zu 90 % von den Eigentümern/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke zu tragen.
Bei Beginn der Baumaßnahmen werden in der Regel Vorausleistungen erhoben, die später auf die endgültigen Beiträge angerechnet werden.