Die Landesregierung hat mit Blick auf den Betrieb von Musikschulen eine Präzisierung der Corona-Schutzverordnung vorgenommen. Mit Wirkung vom 5. November fallen diese nicht mehr unter das befristete Verbot gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 3 CoronaSchVO. Damit folgt das Land Nordrhein-Westfalen den Regelungen der großen Mehrheit der Länder und trägt dem Gedanken einer möglichst einheitlichen Umsetzung der Bund-Länder-Beschlüsse vom 28. Oktober Rechnung.