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26.09.2011
Öffentliches Baurecht – Teil 6

Satzungsrecht (gem. §§ 34, 35 BauGB)

Es gibt zahlreiche Ortsteile, für die keine qualifizierten Bebauungspläne aufgestellt wor-den sind. Dies hat unterschiedliche Gründe. Meist sind diese Gebiete in früheren Zeiten ohne Bebauungspläne entstanden. Auch ist hier häufig nicht mit der Aufstellung von Bebauungsplänen zu rechnen, weil sie von der Gemeinde nicht für erforderlich gehalten werden.

Die Zulässigkeit von Vorhaben in diesen nicht beplanten, bebauten Ortsteilen (sog. im Zusammenhang bebaute Ortsteile) ist in § 34 BauGB geregelt.
§ 34 Abs. 4 BauGB gibt den Gemeinden ein zusätzliches Satzungsrecht an die Hand:

  • zur Festlegung der Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (Klarstellungssatzung),
  • zur Festlegung bebauter Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind (Entwicklungssatzung),
  • zur Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen am Ortsrand in die im Zusammen-hang bebauten Ortsteile, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind (Ergänzungssatzung),
  • zur Baulückenschließung im Außenbereich. Nach § 35 Abs. 6 BauGB kann die Ge-meinde für bebaute Bereiche im Außenbereich durch Satzung bestimmen, dass Vor-haben, die dem Wohnen dienen, einzelne öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Die Bereiche dürfen jedoch nicht überwiegend landwirtschaftlich ge-prägt sein und müssen bereits einen Wohnbestand von einigem Gewicht (10 – 15 Häuser) aufweisen. Das Gebiet wird dadurch aber nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.

Unter bestimmten Voraussetzungen können in die Satzung einzelne Festsetzungen (nach Art eines Bebauungsplanes) aufgenommen werden.



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