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18.02.2010
In den vergangenen Tagen ist leider zu beobachten, dass in etlichen Straßen keine durchgängige Begehbarkeit der Gehwege gewährleistet ist, weil es manche Anlieger nicht für nötig erachten, Schnee zu räumen oder bei Glätte mit abstumpfendem Material zu streuen. Dies kann für die Anlieger durchaus finanzielle Folgen haben: Verletzt sich eine Person bei einem Sturz, können Schadensersatzansprüche auf den Räum- und Streupflichtigen zukommen. Denn grundsätzlich haftet der Grundstückseigentümer.
"Versicherungen sind da auch kein Ausweg", warnt das Ordnungsamt: "Wer den Schnee vor seinem Haus auf dem Gehweg liegen lässt und im Schadenfall mit einer Versicherungsleistung seiner Haftpflichtversicherung rechnet, liegt falsch; denn die Haftpflichtversicherung leistet keinen Schadenersatz, wenn die Räum- und Streupflicht vorsätzlich verletzt wird."
Eine große Unsitte ist es außerdem, den Schnee vom Gehweg oder der Einfahrt auf die Fahrbahn zu werfen. Dadurch wird die Sicherheit des Kraftfahrzeugverkehrs erheblich beeinträchtigt. Bei einem Unfall hat das für den betreffenden Straßenanlieger straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen.
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