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05.02.2010
Die Karnevalssaison 2010 steht kurz bevor. Viele genießen diese Tage. Jubel, Trubel und Heiterkeit bestimmen in dieser Zeit das Bild unserer Straßen und Veranstaltungsräume. Nicht nur an Weiberfastnacht geht es auch in Drolshagen hoch her.
Im bunten Treiben kommt es leider häufig vor, dass alkoholhaltige Getränke übermäßig "genossen" werden. Kinder und Jugendliche machen nicht selten an Karneval ihre ersten Erfahrungen mit Alkohol, was mitunter mit sehr nachteiligen, die Gesundheit gefährdenden Folgen verbunden sein kann.
Um so mehr ist es gerade während dieser Zeit Aufgabe eines jeden Bürgers, die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu beachten. Zeigen Sie Verantwortung gegenüber unserer Jugend, bewahren Sie Ihre Kinder und Jugendlichen vor gesundheitlichen Schäden und tragen Sie zum guten Gelingen solcher Karnevalsveranstaltungen bei, an die sich die Besucher gerne erinnern. Helfen Sie mit, den Karneval zu einer rundum gelungenen Angelegenheit zu machen, die keine negativen Schlagzeilen nach sich zieht.
Während der Karnevalstage müssen Einzelhandelsgeschäfte und Veranstalter außerdem mit Kontrollen durch das Ordnungsamt und die Polizei rechnen. Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.
Nachfolgend die wichtigsten Vorschriften aus dem Jugendschutzgesetz:
§ 4 Gaststätten
Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
§ 9 Alkoholische Getränke
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
weder abgegeben noch darf Ihnen der Verzehr gestattet werden.
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden.
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