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14.01.2010
Das anhaltende Winterwetter ist Anlass, alle Grundstückseigentümer auf die sich aus den winterlichen Gegebenheiten entstehenden Verkehrssicherungspflichten hinzuweisen:
Schneeräumung auf Gehwegen
Die Verpflichtung zur Schneeräumung ergibt sich aus der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Drolshagen vom 07.06.1982. Hiernach sind die Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Mindestbreite von 1 m von Schnee freizuhalten und bei Glätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Gefallener Schnee und entstehende Glätte sind unverzüglich zu beseitigen. Bei Schneefall und Glätte nach 19.00 Uhr genügt die Beseitigung am folgenden Werktag bis 07.00 Uhr bzw. am folgenden Sonn- oder Feiertag bis 09.00 Uhr. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – am Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.
In diesem Zusammenhang ein Wort zum Umweltschutz:
Regelmäßige Messungen haben ergeben, dass im Winter der Salzgehalt des Wassers mehr als das Doppelte des Jahresmittelwertes beträgt. Schuld daran ist der durch Eis und Schnee bedingte Einsatz von Auftausalzen. So wird eines unserer wichtigsten Lebensmittel, das Trinkwasser, durch Salze erheblich belastet. Außerdem kommt es zu Schädigungen der Tier- und Pflanzenwelt. Insbesondere Bäume reagieren empfindlich auf Salze. Die Folgen sind verzögerter Blattaustrieb, vorzeitiger Laubfall, Absterben von Pflanzenteilen und am Ende das Sterben des Baumes. Streusalze verursachen auch Schäden an Gehwegen, Beton- und Steinmauern.
Greifen Sie deshalb bitte beim Streuen der Bürgersteige und privaten Gehwege auf altbewährte Streumittel, wie Asche, Sand und Splitt zurück. Leisten Sie auf diese Weise Ihren Beitrag zum Umweltschutz.
Für die Grundstückseigentümer ist es wichtig zu wissen, dass sie sich einer Schadensersatzpflicht aussetzen, wenn die Gehwege nur unzureichend oder überhaupt nicht geräumt und gestreut werden und es dadurch zu Unfällen kommt. Deshalb die dringende Bittte: Erfüllen Sie Ihre Verpflichtungen zur Schneeräumung im Interesse aller Bürger, aber auch im eigenen Interesse! Sie ersparen sich und Anderen damit Ärger und möglicherweise erhebliche finanzielle Nachteile.
Schutzvorkehrungen für Dachlawinen und überhängende Eiszapfen
Dachlawinen und überhängende Eiszapfen sind bei bestimmten Wetterlagen eine Gefahr für Fußgänger und für den Fahrzeugverkehr.
Hierzu die Empfehlung an die Grundstückseigentümer:
Lassen Sie für Dachbereiche, von denen Dachlawinen auf Verkehrflächen abrutschen könen, sofern noch nicht vorhanden, Schneefanggitter oder andere geeignete Schutzvorrichtungen anbringen. Achten Sie bei entsprechenden Wetterlagen, z.B. nach starkem Schneefall oder bei Eisbildung darauf, dass überhängender Schnee oder überhängende Eiszapfen rechtzeitig entfernt werden. Veranlassen Sie gegebenenfalls entsprechende Warnhinweise für die betroffenen Bereiche Ihres Hausgrundstücks.
Mit den vorstehenden Erläuterungen und Empfehlungen kann jeder Hauseigentümer seinen wirksamen Beitrag dazu leisten, dass alle hoffentlich gut duch den Winter kommen.
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