Stadt Drolshagen

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Sie befinden sich hier:  Wirtschaft & Stadtentwicklung >> Tiefbau >> Getrennte Abwassergebühr  

FAQ - Häufig gestellte Fragen

  • Was zählt zu der "öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung"?
    Zu der "öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung" zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage.
    Zudem zählen hierzu auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken, etc.
  • Was können die Bürgerinnen und Bürger tun, um Geld zu sparen?
    Die Niederschlagswassergebühr ist für alle Flächen zu entrichten, die in eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) einleiten. Dies auch dann, wenn das Grundstück auf eine Straße entwässert und das Niederschlagswasser nur mittelbar in die öffentliche Kanalisation gelangt! Wenn die Möglichkeit der Versickerung auf dem Grundstück besteht, sollte diese also genutzt werden. Darüber hinaus wird für befestigte Flächen aus versickerungsfähigen Materialien (teildurchlässige bzw. teilversiegelte Flächen) auf der Grundlage von Abflussbeiwerten nur ein bestimmter Teil der Fläche berechnet. Teilversiegelte Flächen sind z.B. auf versickerungsfähigem Untergrund verlegte Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen. Dazu gehören auch wassergebundene Flächen (z.B. Kies- und Schotterflächen). Geprüft wird auch die Bevorteilung von Flächen, die an Anlagen zur Regenwasserrückhaltung angeschlossenen sind. Werden auf dem Grundstück Regenwasserspeicher- bzw. Nutzungsanlagen ohne einen Anschluss an die öffentliche Kanalisation genutzt, ist für die daran angeschlossenen Flächen keine Gebühr zu zahlen. Wenn eine Zisterne ab einem gewissen Mindestvolumen mit Verbindung zur Kanalisation betrieben wird, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Rückhaltevolumens zu der Größe der angeschlossenen Flächen ab.


Fragen zur Gebührenkalkulation:

  • Ich leite kein Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ein. Muss ich trotzdem etwas bezahlen?
    Die Niederschlagswassergebühr muss nicht gezahlt werden, da die öffentlichen Abwassereinrichtungen nicht genutzt werden. Die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab ist selbstverständlich trotzdem zu entrichten.
  • Wie wird die getrennte Abwassergebühr berechnet?
    Zur Ermittlung der eingeleiteten Schmutzwassermenge wird die verbrauchte Frischwassermenge (Frischwassermaßstab) als Grundlage herangezogen.
    Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!
    Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
  • Muss die Stadt auch für ihre Straßenflächen bezahlen, wenn von dort auch Regenwasser eingeleitet wird?
    Ja. Die Stadt wird entsprechend angeschlossener Fläche und Befestigungsart mit ihren Straßen- und öffentlichen Flächen (wie ein Privatgrundstück) an den Kosten der Oberflächenwasserentsorgung beteiligt.


Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen:

  • Woher weiß ich, wohin die Teilflächen auf dem Grundstück entwässern?
    Am besten lässt sich das bei Starkregen beobachten.
  • Woran erkenne ich, welche Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind?
    Informationen hierzu können Sie oft Ihren Bauunterlagen entnehmen.
  • Ist es ein Unterschied, ob ich mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässere?
    Nein. Auch ein mittelbarer Anschluss an das Entwässerungsnetz (z. B. Ableitung über den Hof zur Straße und in den Straßenablauf [Gully]) ist gleichzusetzen mit einem direkten Anschluss.
  • Ist es ein Unterschied, ob mein Grundstück an einen Mischwasserkanal oder reinen Niederschlagswasserkanal im Trennsystem angeschlossen ist?
    Das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) ist entscheidend, also die abflusswirksame Fläche. Es spielt keine Rolle, an welche Art der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung das Grundstück angeschlossen ist.
  • Wie wird das Gefälle auf meinem Grundstück berücksichtigt?
    Der Erhebungsaufwand für Gefälle wäre zu groß. Es wird nicht berücksichtigt.
  • Kann ich Flächen von der öffentlichen Abwasseranlage abkoppeln?
    Grundsätzlich ja, die bauliche Maßnahme ist im Vorwege bei der Stadt Drolshagen anzuzeigen und muss genehmigt werden (Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang). Es muss sichergestellt sein, dass das anfallende Regenwasser auch versickern kann. Die Versickerungsanlage muss dem Stand der Technik entsprechen (DWA - Arbeitsblatt A138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, DWA Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.) und der Untergrund die belästigungsfreie Aufnahme und Ableitung des Oberflächenwassers ermöglichen.
  • Wie gehen Dachflächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
    Es wird zwischen Normaldächern und Gründächern unterschieden. Die berechnungsrelevante Niederschlagsfläche bei Gründächern verringert sich um einen noch festzulegenden Prozentsatz.
  • Wie gehen befestigte Flächen in die Niederschlagswassergebühr ein?
    Befestigte Flächen mit Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z.B. Kanalisation) gehen zu 100 Prozent in die Gebührenberechnung ein, wenn es sich um wasserundurchlässige Materialien handelt. Es werden jedoch Abzüge gewährt, wenn die relevante Fläche mit versickerungsfähigen Materialien befestigt ist. Für solche - als teildurchlässig einzustufenden - Flächen vermindert sich die jeweilige berechnungsrelevante Niederschlagsfläche um einen noch festzulegenden Prozentsatz.
  • Wie muss die versickerungsfähige Fläche beschaffen sein, damit Abzüge von der Gebühr anerkannt werden?
    Abzüge von der Gebühr werden voraussichtlich gewährt für teildurchlässige Flächen. Teildurchlässige Grundflächen sind z.B. Öko-Pflaster, Pflaster auf versickerungsfähigem Untergrund mit offenen Sickerfugen, Beläge aus Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteinen u.ä.
  • Werden spätere Veränderungen der Flächen berücksichtigt?
    Ja, Änderungsmitteilungen werden berücksichtigt. Jegliche Veränderungen sind der Stadt schriftlich mitzuteilen.


Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser (Regentonnen, Zisternen, etc.):

  • Warum fließt die Nutzung einer Regentonne nicht mit in die Gebühr ein?
    Regentonnen sind ortsveränderliche Behälter, die nicht dauerhaft über das ganze Jahr genutzt werden. Relevant sind dauerhaft mit Regenwasser gespeiste und für Haus oder Garten genutzte Wasserspeicher/Zisternen ab einer bestimmten Größe.
  • Was ist, wenn das Regenwasser in Regentonnen aufgefangen wird und der Überlauf in den Garten abläuft und versickert?
    Es ist kein Anschluss an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) vorhanden, somit besteht auch keine Gebührenrelevanz der betroffenen Flächen.
  • Was ist eine Zisterne?
    Eine Zisterne ist ein Wasserspeicher, der ober- oder unterirdisch gelagert werden kann.
  • Wie werden Zisternen / Regenwassernutzungsanlagen berücksichtigt?
    Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
    Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, hängt deren Entlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Dazu werden vom Stadtrat noch detaillierte Festlegungen beschlossen.
    Für die Planung und den Bau von Regenwassernutzungsanlagen ist die DIN 1989, Teil 1 zu berücksichtigen.
    Wird das Niederschlagswasser im Haushalt verwendet und als Abwasser entsorgt, so ist die Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler zu messen und der Stadt Drolshagen zu melden!


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