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Ortsvorsteher
Nach § 39 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen kann das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Dabei ist auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Gemeindeentwicklung Rücksicht zu nehmen. Für jeden Gemeindebezirk sind vom Rat entweder Bezirksausschüsse zu bilden oder Ortsvorsteher zu wählen. Die Stadtverordnetenversammlung hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Stadtgebiet nach § 3 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Drolshagen in folgende 32 Bezirke eingeteilt:
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Ortsvorsteherbezirk 1 "Benolpe"
besteht aus der Ortschaft Benolpe -
Ortsvorsteherbezirk 2 "Gelslingen"
besteht aus der Ortschaft Gelslingen -
Ortsvorsteherbezirk 3 "Gipperich"
besteht aus den Ortschaften Gipperich, Stupperhof, Wormberg -
Ortsvorsteherbezirk 4 "Feldmannshof"
besteht aus der Ortschaft Feldmannshof -
Ortsvorsteherbezirk 5 "Iseringhausen"
besteht aus den Ortschaften Iseringhausen, Eltge, Heiderhof -
Ortsvorsteherbezirk 6 "Halbhusten"
besteht aus der Ortschaft Halbhusten -
Ortsvorsteherbezirk 7 "Husten"
besteht aus der Ortschaft Husten -
Ortsvorsteherbezirk 8 "Brachtpe"
besteht aus den Ortschaften Brachtpe, Potzenhof, Fohrt -
Ortsvorsteherbezirk 9 "Dirkingen"
besteht aus der Ortschaft Dirkingen -
Ortsvorsteherbezirk 10 "Berlinghausen"
besteht aus der Ortschaft Berlinghausen -
Ortsvorsteherbezirk 11 "Eichen"
besteht aus den Ortschaften Eichen, Eichenermühle -
Ortsvorsteherbezirk 12 "Öhringhausen"
besteht aus der Ortschaft Öhringhausen -
Ortsvorsteherbezirk 13 "Frenkhausen"
besteht aus den Ortschaften Frenkhausen, Frenkhauserhöh, Alperscheid -
Ortsvorsteherbezirk 14 "Wintersohl"
besteht aus den Ortschaften Wintersohl, Fahrenschotten -
Ortsvorsteherbezirk 15 "Siebringhausen"
besteht aus den Ortschaften Siebringhausen, Wenkhausen -
Ortsvorsteherbezirk 16 "Dumicke"
besteht aus den Ortschaften Dumicke, Bühren -
Ortsvorsteherbezirk 17 "Schreibershof"
besteht aus den Ortschaften Schreibershof, Brink, Bruch -
Ortsvorsteherbezirk 18 "Herpel"
besteht aus den Ortschaften Herpel, Kalberschnacke -
Ortsvorsteherbezirk 19 "Schürholz"
besteht aus den Ortschaften Schürholz, Kram -
Ortsvorsteherbezirk 20 "Heimicke"
besteht aus der Ortschaft Heimicke -
Ortsvorsteherbezirk 21 "Schützenbruch"
besteht aus der Ortschaft Schützenbruch -
Ortsvorsteherbezirk 22 "Junkernhöh"
besteht aus den Ortschaften Junkernhöh, Köbbinghausen -
Ortsvorsteherbezirk 23 "Germinghausen"
besteht aus der Ortschaft Germinghausen -
Ortsvorsteherbezirk 24 "Sendschotten"
besteht aus der Ortschaft Sendschotten -
Ortsvorsteherbezirk 25 "Essinghausen"
besteht aus der Ortschaft Essinghausen -
Ortsvorsteherbezirk 26 "Bleche"
besteht aus der Ortschaft Bleche -
Ortsvorsteherbezirk 27 "Scheda"
besteht aus den Ortschaften Scheda, Schlenke -
Ortsvorsteherbezirk 28 "Neuenhaus"
besteht aus den Ortschaften Neuenhaus, Hammerteich, Beul -
Ortsvorsteherbezirk 29 "Lüdespert"Ortsvorsteherbezirk 30 "Schlade"
besteht aus den Ortschaften Lüdespert, Hespecke
besteht aus der Ortschaft Schlade -
Ortsvorsteherbezirk 31 "Wegeringhausen"
besteht aus den Ortschaften Wegeringhausen, Breitehardt, Grünenthal -
Ortsvorsteherbezirk 32 "Hützemert"
besteht aus den Ortschaften Hützemert, Hützenau, Hustert
Die folgenden Absätzen des § 3 der Hauptsatzung treffen folgende Regelungen:
Für jeden Bezirk wird von der Stadtverordnetenversammlung ein Ortsvorsteher / eine Ortsvorsteherin gewählt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der Ortsbewohner für die Dauer der Wahlzeit der Stadtverordnetenversammlung. Der Ortsvorsteher muss in dem von ihm vertretenen Bezirk, für den er bestellt wird, wohnen und der Stadtverordnetenversammlung angehören oder angehören können.
Der Ortsvorsteher hat die Belange des von ihm vertretenen Bezirks gegenüber der Stadtverordnetenversammlung wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe ist er jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus seinem Bezirk aufzugreifen und an die Stadtverordnetenversammlung oder an den für die Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Die Stadtverordnetenversammlung bzw. der Ausschuss sollen den Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange des Bezirks berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn der Ortsvorsteher in einer Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen hat.
Der Bürgermeister kann den Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen. Der Ortsvorsteher führt diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch. Der Bürgermeister ist berechtigt, den Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich seines Bezirks mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.Download-Dokumente
Liste der Ortsvorsteher (67 kb)