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Dichtheitsprüfung für private Abwasserleitungen gemäß § 61a LWG NRW
Der Landesgesetzgeber hat in § 61a des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) festgelegt, dass alle verlegten privaten Abwasserleitungen von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind.Es stellt sich hier die Frage, ob der private Abwasserkanal wirklich dicht ist, oder ob Abwasser austritt und damit Verunreinigungen verursacht. Die Stadt Drolshagen ist daher verpflichtet, den Willen des Gesetzgebers aufzugreifen und entsprechend zu handeln. Diese Prüfpflicht liegt bei den Eigentümern der Grundstücksentwässerungsanlage und verursacht nicht nur Aufwand, sondern auch Kosten. Daher möchte die Stadtverwaltung Drolshagen bei der Erfüllung der Anforderungen Hilfestellung geben..
Grundlageninformationen erhalten Sie auf dem Informationsportal: "Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen" in Nordrhein-Westfalen.
Download-Dokumente
Die Dichtheitsprüfung mittels TV-Untersuchung “Was kommt da auf mich zu?“ (17 kb)
Allgemeine Information der Stadtverwaltung für Haus- und Grundbesitzer zur Dichtheitsprüfung (30 kb)
Text des § 61 a LandesWasserGesetz NRW (15 kb)
Flyer des Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (1451 kb)
Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen nach § 61 a LWG NRW (30 kb)
Information der Stadtverwaltung für Grundstücksentwässerungsanlagen bei dezentraler Entwässerung über eine Hauskläranlage (65 kb)
KfW-Kredite für Dichtheitsprüfung und Sanierung (14 kb)
Wichtige Links