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Ortssatzungen für einzelne Ortsteile
Die Gemeindeordnung gibt den Kommunen das Recht, durch den Erlass unter anderem von Satzungen die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft für alle Bürger und Einwohner verbindlich zu regeln, soweit andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. Von diesem Recht hat die Stadtverordnetenversammlung Gebrauch gemacht. Die Innenbereichssatzung nach § 34 Baugesetzbuch -BauGB- (auch im-Zusammenhang-bebauter-Ortsteil-Satzung genannt) ist ein gängiges Instrument, um Baurecht zu definieren und auch zu schaffen. Durch diese Satzungen können einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden. Dabei werden drei verschiedene Satzungstypen unterschieden:- Klarstellungssatzung:
Festlegung der Grenzen eines unbeplanten Innenbereichs - Entwicklungssatzung:
Festlegung bebauter Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. - Ergänzungssatzung:
Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt sind.
Bei den Ortssatzungen der Stadt Drolshagen handelt es sich in der Regel um sogenannte "Klarstellungssatzungen" gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch, wonach sich vom Grundsatz her eine Zulässigkeit der Bebauung nur innerhalb der jeweiligen Abgrenzung ergibt.
Weitere Ausführungen zu qualifizierten Bebauungsplänen und dem Flächennutzungsplan finden Sie unter den nebenstehenden Menüpunkten "Bebauungspläne (Stadt)", "Bebauungspläne (Privat)" und "Flächennutzungsplan".
Eine Sonderform stellt die sogenannte "Außenbereichssatzung" gemäß § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch dar. Dieser Satzungstyp deklariert einmalig, also ohne jegliche Erweiterungsmöglichkeit, den vorhandenen Siedlungssplitter und erleichtert unter anderem Neubaumaßnahmen innerhalb dieses Bereiches.
Bauvorhaben, die der sogenannten "Privilegierung" gemäß § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch unterliegen (zum Beispiel Landwirtschaft, Windkraft etc.), benötigen in aller Regel keine gesonderten Satzungsrechte. Eine Zulässigkeit ergibt sich im Wesentlichen unter Berücksichtigung des "Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme" und umweltschutzrechtlicher Gegebenheiten.
Bei der Planung sind vom Gesetzgeber geforderte Voraussetzungen zu beachten:
"Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden".
Hier sollte eine rechtsverbindliche Bauvoranfrage, zwecks frühzeitiger Klärung der objektbezogenen Zulässigkeit und/oder die Inanspruchnahme einer Bauberatung (nach Terminierung), gestellt bzw. vereinbart werden.
zu den einzelnen Ortssatzungen