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Leistungen A-Z
Jagdschäden, Wildschäden
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Informationen
Die Regulierung von Jagd- und Wildschäden richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes- und des Landesjagdgesetzes.
Jagd- und Wildschäden sind bei dem Fachbereich Sicherheit, Soziales, Bürgerbüro schriftlich innerhalb der nachstehenden Fristen anzumelden. Die Anmeldefrist beträgt bei landwirtschaftlichen Schäden eine Woche ab Kenntnis des Schadens. Die Frist beginnt ebenfalls, wenn der Geschädigte bei Anmeldung der üblichen Sorgfalt Kenntnis von dem Schaden erhalten hätte oder wenn er von Dritten informiert wurde. Forstwirtschaftliche Schäden sind halbjährlich jeweils zum 1. Mai oder zum 1. Oktober nach Feststellung des Schadens anzumelden.
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht fristgerecht bei der zuständigen Gemeinde anmeldet. Zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Inhaber des Anspruchs auf Wildschadenersatz ist immer der Nutzungsberechtigte, dass heißt der Bewirtschafter des beschädigten Grundstücks; denn ihm ist der Schaden entstanden. Allein die Mitteilung des Wildschadens an den Jagdpächter, den Jagdaufseher oder die Jagdgenossenschaft genügt nicht.
Ist ein Jagd- und Wildschäden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Stadt einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. An diesem Termin nehmen in der Regel der Geschädigte, der Jagdpächter, ein Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs der Stadtverwaltung und -wenn ein Beteiligter dies beantragt- der durch die untere Jagdbehörde bestellte Wildschadenschätzer teil.
Es empfiehlt sich eine persönliche Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in.
Der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht fristgerecht bei der zuständigen Gemeinde anmeldet. Zuständig ist die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, auf dem der Schaden entstanden ist. Inhaber des Anspruchs auf Wildschadenersatz ist immer der Nutzungsberechtigte, dass heißt der Bewirtschafter des beschädigten Grundstücks; denn ihm ist der Schaden entstanden. Allein die Mitteilung des Wildschadens an den Jagdpächter, den Jagdaufseher oder die Jagdgenossenschaft genügt nicht.
Ist ein Jagd- und Wildschäden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Stadt einen Termin am Schadensort an, um eine gütliche Einigung herbeizuführen. An diesem Termin nehmen in der Regel der Geschädigte, der Jagdpächter, ein Mitarbeiter des zuständigen Fachbereichs der Stadtverwaltung und -wenn ein Beteiligter dies beantragt- der durch die untere Jagdbehörde bestellte Wildschadenschätzer teil.
Es empfiehlt sich eine persönliche Kontaktaufnahme mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in.