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Leistungen A-Z
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Somit entfallen die bisherige Hilfe zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger/innen nach dem Bundessozialhilfegesetz und die Arbeitslosenhilfe.
Mit der Leistung aus der Grundsicherung sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Sicherung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Zumutbar ist dabei jede Arbeit, zu der der Hilfebedürftige geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist. Auch unter Tarif oder unter dem ortsüblichen Entgelt bezahlte Arbeit gilt als zumutbar, solange die Entlohnung nicht als sittenwidrig anzusehen ist.
Eine Arbeit ist ebenfalls auch dann zumutbar, wenn
- sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht, für die er ausgebildet ist oder die er ausgeübt hat,
- sie im Hinblick auf die Ausbildung als geringerwertig anzusehen ist,
- der Beschäftigungsort vom Wohnort weiter entfernt ist als ein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort,
- die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen.
Nur im Ausnahmefall soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende den Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum sichern. Vorrang hat immer die Vermittlung in Arbeit.
Wer erhält Grundsicherung für Arbeitsuchende?
In Deutschland lebende Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind, erhalten Grundsicherung für Arbeitsuchende.
Wer ist erwerbsfähig?
Erwerbsfähig ist, wer unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann.
Wer ist hilfebedürftig?
Hilfebedürftig ist jeder, der seinen Lebensunterhalt bzw. den Unterhalt seiner Familie nicht aus eigenen Kräften durch Annahme einer zumutbaren Arbeit, Einsatz des Einkommens oder Vermögens sicherstellen kann.
Wird der Lebensunterhalt von Familienangehörigen gesichert?
Auch der Lebensunterhalt von Familienangehörigen, die mit dem anspruchsberechtigten Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt leben und eine Bedarfsgemeinschaft bilden, kann gesichert werden.
Wer kann die Grundsicherung nicht erhalten?
Folgende Personen können die Leistung grundsätzlich nicht erhalten (Beispiele):
- Rentner/innen, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres bereits eine Altersrente beziehen.
- Ausländer/innen, die keine Arbeitserlaubnis erhalten können.
- Asylsuchende und geduldete Flüchtlinge.
- Dauerhaft voll Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Befristet (voll) Erwerbsgeminderte ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mit einem erwerbsfähigen Angehörigen in einem Haushalt leben.
Für diese Personen kommt bei Hilfebedürftigkeit ggf. eine andere staatliche Sozialleistung (z.B. Sozialhilfe nach dem SGB XII) in Betracht.
Welche Leistungen umfasst die Grundsicherung für Arbeitsuchende?
Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden vor allem in Form von
- Dienstleistungen
Die Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden als Arbeitslosengeld II und Sozialgeld bezeichnet. Dabei erhalten erwerbsfähige Personen Arbeitslosengeld II, deren nicht erwerbsfähige, volljährige Angehörige oder Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Sozialgeld. Folgende Geldleistungen werden gezahlt:
Pauschalierte Regelleistungen bei Arbeitslosengeld II/Sozialgeld:
- Alleinstehende(r), Alleinerziehende(r) oder Volljährige mit minderjährigem Partner = 364 €
- Partner, wenn beide volljährig sind = 328 €
- Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 287 €
- Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Vollendung des 18. Lebensjahres = 291 €
- Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 251 €
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 215 €
Die Regelleistungen sollen insbesondere den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarf des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch für Beziehungen zur Umwelt und für eine Teilnahme am kulturellen Leben decken.
Leistungen für Unterkunft und Heizung:
Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, können die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Wo kann die Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt werden?
Die Grundsicherung für Arbeitsuchende wird nur auf Antrag gewährt.
Anträge können beim Jobcenter Olpe, Franziskanerstraße 6, 57462 Olpe, gestellt werden.
Kontakt
Jobcenter Olpe (im Rathaus der Stadt Olpe)
Franziskanerstraße 6
57462 Olpe
Telefon: (02761) 94126-0
Telefax: (02761) 94126-320
E-Mail: Jobcenter-Olpe@jobcenter-ge.de