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Leistungen A-Z
Beglaubigung von Schriftstücken
Ansprechpartner/-in
Informationen
Beglaubigungen von Abschriften und Ablichtungen von Schriftstücken können vom Bürgerbüro vorgenommen werden, wenn die Urschrift von einer deutschen Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift oder Ablichtung zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist (z. B. von Personenstandsurkunden durch das Standesamt). Ist die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden oder ist die Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar vorgenommen werden.
Erforderliche Unterlagen
- Original und Ablichtung des Schriftstückes
- Die Gebühr beträgt 3,75 € je Dokument