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Leistungen A-Z
Blindengeld
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Blinde erhalten zum Ausgleich ihrer Mehraufwendungen Blindengeld. Die Höhe des Blindengeldes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Blindenhilfe gem. § 72 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII).
Das Landesblindengeld erhalten Personen,
Sie benötigten folgende Unterlagen
- deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
- deren Sehschärfe mehr als 1/50 beträgt, aber gravierende weitere Einschränkungen des Sehvermögens vorliegen (z.B. Gesichtsfeldausfälle).
Sie benötigten folgende Unterlagen
- Augenfachärztliche Bescheinigung (Eine augenfachärztliche Bescheinigung ist beim erstmaligen Antrag erforderlich, es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "BI" eingetragen.)
Sie benötigen folgende Formulare
- Antrag auf Blindengeld
Weitere Informationen (Faltblätter, Gesetztestext und Anträge) erhalten Sie auf den Internetseiten des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.