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Leistungen A-Z
Genehmigungsfreistellung
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Informationen
Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf gem. § 67 Abs. 1 Bauordnung NRW im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben:
- den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Die Bauherren haben die Möglichkeit, ihr Vorhaben mit den zuständigen Mitarbeitern des Fachbereichs Planen, Bauen, Wohnen zu erörtern (informelle Planung).
Der Vordruck für einen Antrag in der Genehmigungsfreistellung oder für einen Bauantrag kann unter dem Menüpunkt "Bauvorlagen, Bauanträge" abgerufen werden.