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Leistungen A-Z
Straßenbaubeiträge
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Nach der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage (Straßen, Wege, Plätze) ergibt sich nach einem gewissen Zeitablauf die Notwendigkeit, die gesamte Anlage oder eine Teileinrichtungen dieser Anlage (z. B. Fahrbahn, Schrittwege, Beleuchtung, Straßenkanal) zu erneuern, zu verbessern oder zu erweitern. Die Durchführung solcher Umbaumaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde. Den Eigentümern/Eigentümerinnen bzw. Erbbauberechtigten (Beitragspflichtigen) der angrenzenden Grundstücke entstehen durch die Baumaßnahmen wirtschaftliche Vorteile. Deshalb hat der Landesgesetzgeber im Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass die Beitragspflichtigen als Gegenleistung an den Ausbaukosten zu beteiligen sind. Der Anteil der Beitragspflichtigen ist jedoch geringer als im Erschließungsbeitragsrecht. Er liegt zwischen 10 % und 60 % der Ausbaukosten.