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Leistungen A-Z
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Im Stadtgebiet Drolshagen gibt es 2 Bodendenkmäler und ca. 50 Baudenkmäler. Weitere Informationen zu diesem Thema sowie zu den, in die Denkmalliste der Stadt Drolshagen eingetragenen Denkmäler finden Sie auf unseren Internetseiten. Bitte klicken Sie hier.
Veränderungen (Baumaßnahmen) an Denkmälern und deren engeren Umgebung sind erlaubnispflichtig.
Sie beabsichtigen
- die Beseitigung, Standortwechsel, Veränderung oder Nutzungsartänderung an einem Bau- oder ortsfesten Bodendenkmal oder
- die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung einer Anlage in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird oder
- die Beseitigung oder Veränderung beweglicher Denkmäler.
Dann benötigen Sie zur Durchführung eine denkmalrechtliche Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde nach § 9 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW). Den entsprechenden Antrag finden Sie unter dem Link "Formular" weiter oben auf dieser Seite.
Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden erhalten vom Staat Hilfen, um den zusätzlichen Aufwand schultern zu können. Neben der direkten Förderung, die über die Kommunen und Bezirksregierungen organisiert wird, schaffen Steuererleichterungen insbesondere im Einkommenssteuerrecht einen Anreiz, privates Kapital für die Erhaltung von Denkmälern einzusetzen. Sie sind ein Ausgleich für die Last der Erhaltung von Kulturgütern im Interesse der Allgemeinheit.
Über die Möglichkeiten, Steuervergünstigungen für die Pflege und Erhaltung von Denkmälern in Anspruch zu nehmen, informiert die Broschüre "Steuertipps für Denkmaleigentümer".
Wünschen Sie die Ausstellung einer Bescheinigung zur Erlangung von Steuervergünstigungen. Diese ist bei der Unteren Denkmalbehörde zu beantragen und wird im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe ausgestellt.
Die Bescheinigung wird erteilt, wenn das Denkmal in die Denkmalliste der Stadt Drolshagen eingetragen ist oder zumindest als vorläufig eingetragen gilt.
Die Voraussetzungen zur Erlangung einer solchen Bescheinigung sind:
- die Erforderlichkeit der durchgeführten Baumaßnahme
- die aus der Baumaßnahme resultierende positive Auswirkung auf den Erhalt und die sinnvolle Nutzung des Denkmals
- die vorherige Abstimmung der Baumaßnahme mit der Unteren Denkmalbehörde. Die Vorlage einer denkmalrechtlichen Erlaubnis und die Einhaltung der ihr enthaltenen Regelungen ist somit erforderlich.
Einen entsprechenden Antrag für diese Bescheinigung zur Erlangung von Steuervergünstigungen gemäß § 40 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) finden Sie unter dem Link "Formular" weiter oben auf dieser Seite.
Die Stadt gewährt für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen eine Zuwendung.