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Leistungen A-Z
Baugenehmigung
Ansprechpartner/-in
Informationen
Errichtung, Änderung -auch Nutzungsänderung- und Abbruch baulicher Anlagen bedürfen -von ganz geringfügigen Vorhaben abgesehen- grundsätzlich der vorherigen baubehördlichen Genehmigung.
Wohnzwecken dienende Gebäude mittlerer und geringer Höhe innerhalb eines Bebauungsplangebietes unterliegen grundsätzlich nicht der Genehmigungspflicht. Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag (Bauantrag) eingeleitet, der zusammen mit den Bauvorlagen (Pläne usw.) in dreifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde einzureichen ist. Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Kreises Olpe -Untere Bauaufsichtsbehörde-, Postfach 1560, 57445 Olpe. Die Stadt Drolshagen wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde beteiligt. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet Rechte Dritter, d. h. diese können privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben auch nach erteilter Genehmigung noch geltend machen.
Wohnzwecken dienende Gebäude mittlerer und geringer Höhe innerhalb eines Bebauungsplangebietes unterliegen grundsätzlich nicht der Genehmigungspflicht. Das Genehmigungsverfahren wird auf Antrag (Bauantrag) eingeleitet, der zusammen mit den Bauvorlagen (Pläne usw.) in dreifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde einzureichen ist. Genehmigungsbehörde ist der Landrat des Kreises Olpe -Untere Bauaufsichtsbehörde-, Postfach 1560, 57445 Olpe. Die Stadt Drolshagen wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde beteiligt. Die Baugenehmigung ergeht unbeschadet Rechte Dritter, d. h. diese können privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben auch nach erteilter Genehmigung noch geltend machen.