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Leistungen A-Z
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Informationen
Formulare
- Mietzuschuss, wenn Sie Mieter einer Wohnung oder Untermieter sind und als
- Lastenzuschuss, wenn Sie als Eigentümer Ihr Eigenheim oder Ihre Eigentumswohnung selbst bewohnen.
Wohngeld wird erst ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten, hängt ab von der Zahl der Familienmitglieder, der Höhe des Familieneinkommens und der Höhe der anrechnungsfähigen Miete bzw. Belastung.
Einen Antrag auf Mietzuschuss können Sie stellen, wenn Sie Mieter bzw. Untermieter von Wohnraum sind oder wenn Sie Wohnraum als mietähnlich Nutzungsberechtigter (z.B. Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung bzw. eines mietähnlichen Dauerwohnrechts) bewohnen. Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Gebäuden oder Geschäftshäusern sind antragsberechtigt, wenn sie im eigenen Haus Wohnraum bewohnen. Auch Bewohner von Heimen im Sinne des Heimgesetzes können Wohngeld beantragen.
Sie können einen Antrag auf Wohngeld in der Form des Lastenzuschusses stellen, wenn Sie Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigentumswohnung, einer Kleinsiedlung, einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle oder Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts sind oder in Kürze werden und es sich um eigen genutzten Wohnraum handelt für den Sie die Belastungen tragen. Dem Eigentümer steht der Erbbauberechtigte gleich.
Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich die Empfänger der folgenden Transferleistungen:
- Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besondern Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.
Das gilt auch für Familienmitglieder, wenn in den Bedarfsberechnungen die Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. In diesem Falle ist ein Antrag auf Wohngeld abzulehnen, da die Wohnkosten im Rahmen dieser Leistungen gewährt werden.
Antrags- und Bearbeitungsfristen
Wohngeld wird von Beginn des Monats an gewährt, in welchem der Antrag bei der Stadt Drolshagen eingegangen ist. Bitte beachten Sie, dass nur ein vollständiger Antrag bearbeitet werden kann. Bitte lesen Sie auf jeden Fall vor dem Ausfüllen des Antrages und der notwendigen Anlagen die Hinweisblätter
- Hinweise und Erläuterungen zum Wohngeld (Mietzuschuss) bzw.
- Hinweise und Erläuterungen zum Wohngeld (Lastenzuschuss) durch.
Interessante Informationen zum Thema Wohngeld (u. a. Antragsformulare mit Hilfstexten und Plausibilitätsprüfungen) finden Sie auch in den folgenden Internetangeboten:
Ministerium für Bauen und Verkehrt NRW
Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Ihren grundsätzlichen Wohngeldanspruch können Sie sich auch anonymisiert auf den Internetseiten des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Wohngeldproberechner (dort auf der rechten Seite) ausrechnen lassen.
Darüber hinaus stehen Ihnen dort ausfüllbare und mit Eingabehilfen versehene Antragsvordrucke (Link siehe oben unter der Rubrik Formulare) sowie weitere Informationen zum Wohngeld zur Verfügung.
Antragsformulare erhalten Sie selbstverständlich auch bei uns. Sprechen Sie die zuständigen Mitarbeiter an.
Benötigte Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf Mietzuschuss bzw. Lastenzuschuss:
Um über den Wohngeldantrag entscheiden zu können, werden zusätzlich zu den von der Stadt Drolshagen ausgegebenen Antragsvordrucken die jeweils für Ihre Verhältnisse zutreffenden Unterlagen benötigt, welche Sie bitte Ihrem Antrag in Kopie beifügen:
- Nachweis des Arbeitseinkommens aller zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder, die erwerbstätig sind. Der Nachweis muss für einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung (oder vom Beschäftigungsbeginn bis Antragstellung) erfolgen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über das unten aufgeführte Formular.
- Gegebenenfalls Nachweis(e) über den Bezug von Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld usw. (in Kopie beizufügen).
- Aktuelle(r) Rentenbescheid(e) (in Kopie beizufügen)
- Nachweis(e) über Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder sonstiger selbständiger Tätigkeit - Gewinn- und Verlustrechnung sowie Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes (in Kopie beizufügen) Nachweis(e) über den Erhalt von Unterhaltszahlungen der/der geschiedenen/ getrennt lebenden Ehegattin/Ehegatten bzw. über Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) vom Jugendamt; wenn vorhanden: Urteil über die Unterhaltsfestsetzung (in Kopie beizufügen)
- aktuelle Belege über sonstiges Einkommen, wie z.B. Kindergeld, Erziehungsgeld (in Kopie beizufügen)
- Schwerbehindertenausweis bzw. Bescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (in Kopie beizufügen)
- Aktuelle Nachweise über zu leistende Unterhaltszahlungen an die/den geschiedene(n) bzw. getrennt lebende(n) Ehefrau/ Ehemann/ an Ihre Kinder (in Kopie beizufügen)
Zusätzlich bei einem Antrag auf Lastenzuschuss:
- Bescheinigung(en) über die Aufnahme von Fremdmitteln und sonstigen Belastungen z.B. gemäß dem unten aufgeführten Formular
- Belege über erhaltene Aufwendungsdarlehen des Landes Nordrhein-Westfalen (in Kopie beizufügen)
- Nachweis(e) über den Erhalt der Eigenheimzulage - Bescheid des Finanzamtes (in Kopie beizufügen)
- bei einem Wiederholungsantrag: Kontoauszug, Mitteilung der Darlehensgeber usw. (in Kopie beizufügen)
- Wohnflächenberechnung (in Kopie beizufügen)
Zusätzlich bei einem Antrag auf Mietzuschuss:
- Mietbescheinigung auf dem ausgegebenen Vordruck sowie Vorlage des Mietvertrages
- bei einem Wiederholungsantrag: Nachweise über die Höhe der Miete (Kontoauszug, Mitteilung des Vermieters usw.) - in Kopie beifügen.
Rechtsgrundlagen (Allgemein)