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Leistungen A-Z


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Vaterschaftsanerkennung

Ansprechpartner/-inAnsprechpartner/-in    InformationenInformationen   

Die Vaterschaft kann vor jedem Standesbeamten oder dem Jugendamt anerkannt werden. Sie bedarf, um wirksam zu werden, der Zustimmung der volljährigen Mutter. Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich.

Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Die Vaterschaft kann zu einem Kind anerkannt werden, wenn nicht bereits die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Ist die Mutter verheiratet oder verheiratet gewesen, so kann ungeachtet dessen ein Dritter für ein Kind, das nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren ist, bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils die Vaterschaft mit Zustimmung des Ehemannes anerkennen. In diesem Fall wird die Anerkennung frühestens mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.

Die wirksame Anerkennung schafft verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Unberührt bleibt die gesetzliche Vertretung und der Familienname des Kindes. Nach wirksamer Vaterschaftsanerkennung können hierzu jedoch entsprechende Erklärungen abgegeben werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis / Reisepass
  • Geburtsurkunde (ggf. Internationale Geburtsurkunde) des Vaters / der Mutter
  • Zustimmungserklärung der Mutter
  • Abstammungsurkunde des Kindes


Gebühren

Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.







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