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Leistungen A-Z


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Sterbefall

Ansprechpartner/-inAnsprechpartner/-in    InformationenInformationen   

Das Standesamt ist dafür zuständig nach einem Todesfall die Sterbeurkunde auszustellen. Von den Sterbeurkunden werden Mehrausfertigungen für die Renten-, Kranken- und ggf. Lebensversicherung und das Nachlassgericht gefertigt.

Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterberegister eintragen, wenn er ihm angezeigt wird. Jeder Sterbefall ist spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen.

Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:

  • jede Person, die mit der/dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat

Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen.

Bei einem Sterbefall in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen erfolgt die Anzeige schriftlich durch die Einrichtung.

Benötigte Unterlagen

  • ärztliche Todesbescheinigung
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz 
  • Geburtsurkunde der oder des Verstorbenen
  • zu der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft der oder des Verstorbenen: die Eheurkunde bzw. Urkunde über die Begründung der Lebenspartnerschaft
  • wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits aufgelöst war: Sterbeurkunde des zuvor verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners oder bei Geschiedenen das Scheidungsurteil

Fremdsprachige Urkunden sind grundsätzlich neben dem Original mit einer deutschen Übersetzung, gefertigt von einem inländischen vereidigten Übersetzer, vorzulegen.

Bearbeitungskosten
Die Beurkundung ist gebührenfrei.

Die Ausstellung von Urkunden für den privaten Gebrauch ist gebührenpflichtig.
Erste Urkunde: 10 Euro (Mehrausfertigungen jeweils die Hälfte der vorgenannten Gebühr)







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